- Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
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Eine Frau wollte mit ihrem Motorrad nach links auf eine Vorfahrtsstraße abbiegen, als sich aus der gleichen Richtung ein Mann mit seinem Pkw näherte. Dieser hatte den rechten Blinker seines Fahrzeugs betätigt. Die Bikerin ging daher, ebenso wie ein vor ihr fahrendes Auto davon aus, gefahrlos abbiegen zu können. Das erwies sich als Trugschluss. Denn anstatt nach rechts in die Seitenstraße abzubiegen, fuhr der Pkw-Fahrer unbeirrt weiter geradeaus. Dadurch kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad und dem Pkw.
Für ihre bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und Sachschäden hielt die Motorradfahrerin den Autofahrer für verantwortlich. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Damit hatte sie nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Landgericht als auch das Oberlandesgericht der Stadt vertraten die Auffassung, dass ein Wartepflichtiger nicht ohne Weiteres auf das Blinken eines Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf. Er dürfe gemäß Paragraf 8 Absatz 2 Satz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) daher nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.
„Den Wartepflichtigen trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfalt, die bedingt, dass er auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtsberechtigten rechnen muss und somit regelmäßig nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf“, heißt es dazu in dem Beschluss des Dresdener Oberlandesgerichts.
Ein besonnen und vorausschauend agierender Verkehrsteilnehmer müsse sich nämlich anhand weiterer Umstände vergewissern, ob tatsächlich ein Abbiegen bevorstehe. Die Richter hielten es zwar für erwiesen, dass der angeklagte Autofahrer bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich über einen längeren Zeitraum den rechten Fahrtrichtungszeiger betätigt hatte. Die Frau habe aber nicht beweisen können, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs deutlich herabgesetzt hatte.
Mitschuld der Motorradfahrerin
Auch ein Nach-rechts-Einordnen oder einen beginnenden Abbiegevorgang hielt das Gericht nicht für erwiesen. Letzteres sei auch unwahrscheinlich, hatte doch ein Sachverständiger festgestellt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern unterwegs war. Selbst wenn er tatsächlich beabsichtigt haben sollte, die Vorfahrtsstraße zu verlassen, hätte er unmöglich rechtwinklig in die Seitenstraße abbiegen können.
Unabhängig davon stelle eine Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern nicht die Abbiegegeschwindigkeit eines „Normalfahrers“ dar. Die Frau habe folglich nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Autofahrer in die Straße abbiegen werde, aus welcher sie mit ihrem Motorrad kam. Angesichts der Gesamtumstände hielten beide Instanzen eine Haftungsverteilung von einem zu zwei Dritteln zulasten der Geschädigten für gerechtfertigt.
Denn deren Verstoß gegen die Wartepflicht wiege deutlich schwerer als der Verstoß des Mannes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß Paragraf 1 Absatz 2 StVO.
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