- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Da der Gesetzgeber sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht dazu äußert, ob und wenn ja, welche Schuhe beim Fahren getragen werden müssen, drohen weder ein Bußgeld oder Punkte, wenn man mit Flipflops oder barfuß fährt und dies beispielsweise im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den Polizisten zur Kenntnis genommen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil (Az. 322S s46/07) bestätigt. Kommt es aber zu einem Unfall, kann dies anders aussehen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 2 Ss OWi 577/06) belegt.
Wer ohne Schuhe fährt und dabei in einen Unfall verwickelt wird, kann eine Teilschuld bekommen, da nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt wurde. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer (andere) Schuhe getragen hätte. In diesem Fall droht ein Bußgeld. Wurden andere durch den Unfall verletzt, kann das auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Versicherungsrechtliche Folgen
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung unabhängig vom getragenen Schuhwerk den Schaden des Unfallgegners – also auch, wenn der Unfall durch die Schuhe des Autofahrers verursacht wurde. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Pkw-Fahrer die getragenen Flipflops vom Fuß rutschen und sich diese zwischen Gas- und Bremspedal verhaken und es deswegen zum Unfall kommt.
Wenn ein Kfz-Fahrer selbst einen Unfall grob fahrlässig verursacht, kann eine bestehende Vollkaskoversicherung unter Umständen den Schadenersatz für den Unfallschaden am eigenen Pkw ganz oder zum Teil verweigern. Nach Aussage des GDV bedeutet jedoch das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren in den seltensten Fällen ein so schwerwiegendes Außer-Acht-Lassen der üblichen Sorgfalt, dass dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden könnte. Die Kaskoversicherung kann den Sachverhalt jedoch im Einzelfall prüfen.
Diese Schuhe sind geeignet
Schuhe sind dann zum Autofahren geeignet, wenn diese rutschsicher sind, sodass sie nicht von den Pedalen abrutschen, und stabil genug, um einen guten Kraftschluss zwischen Fuß und Pedalen herzustellen. Alles, was sich in den Pedalen oder der Verkleidung verfangen könnte, wie zum Beispiel Schuhe mit Schleifen, ist ungeeignet. Auch Schuhe, die so breit sind, dann man versehentlich zwei Pedale auf einmal betätigt, sind ungeeignet. Tipp: Ein Paar Sportschuhe im Kofferraum, die man im Notfall anziehen kann, sind hilfreich und am Ziel angekommen, kann man immer noch die Schuhe wechseln.
Übrigens: Berufskraftfahrer müssen, wenn sie beruflich fahren, ein geeignetes, den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen (Paragraf 44 Absatz 2 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 70). Das müssen aber keine Arbeitsschuhe sein. Sandalen beispielsweise mit um die Ferse geführten Fersenriemen oder Straßen- oder Turnschuhe sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zulässig.
Fahren in Badeklamotten und ohne alles
Beim Thema Schuhe ist es bereits angeklungen: Es gibt keine Bekleidungsvorschriften fürs Autofahren. Das bedeutet: Bikini oder Badehose sind kein Problem. Selbst wer völlig nackt fährt, bekommt mit der StVO keinen Ärger, wobei sichere Schuhe – wie bereits ausgeführt – in diesem Fall trotzdem zu empfehlen sind.
Allerdings kann es Ärger geben, wenn durch das Adams- oder Evakostüm eine Belästigung der Allgemeinheit besteht. Das ist nach Paragraf 118 OWiG (Ordnungswidrigkeiten-Gesetz) „Belästigung der Allgemeinheit“ eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Geldstrafe führen. Wahrscheinlicher ist es aber, dass im Fall des Falles von der Polizei ein Platzverweis ausgesprochen wird, beispielsweise wenn man an einem öffentlichen Ort parkt.
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