- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 4 Minuten
Gesundheit: Was sich 2022 ändert
Neues Jahr, neues Glück? Was das neue Jahr uns wirklich bringt, kann wohl niemand voraussehen, bei einigen Dingen aber ist jetzt schon absehbar, wohin die Reise führen wird. Im Bereich Gesundheit sind einige Änderungen geplant.
Was Sie im neuen Jahr 2022 in Bezug auf die Gesundheit erwarten können, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Ab dem 1. Juli 2022 soll die eAU direkt vom Arzt oder der Krankenkasse an den Arbeitgeber gehen. Das heißt, der gelbe Zettel hat damit endgültig ausgedient. Allerdings kann es sein, dass die Umsetzung am Anfang noch nicht flächendeckend, sondern erst nach und nach erfolgt.
E-Rezepte
Ab dem neuen Jahr bekommen gesetzlich Versicherte ein E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente. Das Einlösen in der Apotheke funktioniert dann mit einer offiziellen E-Rezept App in Verbindung mit der Gesundheitskarte und der PIN-Nummer, die die Krankenkasse zuteilt. Nach und nach soll dieses E-Rezept dann weiter ausgebaut werden. Wer kein Smartphone besitzt, kann das Rezept in der Praxis ausgedruckt bekommen.
Aufgrund verschiedener Probleme im Testzeitraum, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022, indem weiterhin Rezepte auf Papier ausgestellt werden dürfen.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Impfausweis, Mutterpass etc.
Ab dem 1. Januar können sowohl der Impfausweis als auch das Zahnbonus Heft und der Mutterpass in der elektrischen Patientenakte gespeichert werden. Wer im Jahr 2022 die Kasse wechselt, kann einen Übertragung der Daten aus der ePA (elektronische Patientenakte) veranlassen. Einzelne Dokumente können jetzt sogar per Smartphone oder Tablet zumindest für bestimmte Berechtigte freigegeben werden.
Krankenkasse – vereinfachter Wechsel
Wer die Krankenkasse wechseln will, kann das künftig einfacher tun. Eine Kündigung ist generell bis zum Ende des übernächsten Monats möglich, aber die Mindestvertragslaufzeit wird ab Januar verkürzt und beträgt dann nur noch 12 statt bisher 18 Monate. Das erleichtert einen Wechsel der Krankenkasse im neuen Jahr. Es ist nicht mal mehr notwendig, eine Kündigung zu schreiben, es reicht aus, der gewählten Krankenkasse einfach beizutreten. Die bisherige Kasse wird dann automatisch über den Wechsel informiert. Ausnahme ist allerdings weiterhin der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung – hier muss nach wie vor schriftlich gekündigt werden.
Lebensmittel-Zusatzstoff: Titandioxid
Dieser umstrittene Zusatzstoff, der häufig Lebensmitteln zugegeben wird, wurde im Jahr 2021 neu bewertet. Dabei wurde festgelegt, dass eine toxische Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann und daher dieser Zusatzstoff ab sofort in Lebensmitteln nicht mehr zulässig ist. Dies gilt voraussichtlich ab Anfang des Jahres 2022, wobei mit einer 6-monatigen Übergangsfrist zu rechnen ist, in der die herstellende Industrie Zeit hat, ihre Rezeptur zu überarbeiten und anzupassen.
Masern Impfnachweis verpflichtend für Kinder bis zum 31.7.
Eltern müssen vor dem Besuch von Schule oder Kindergarten bis zum 31.7. nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft wurde. Das gilt im Übrigen nicht nur für Kinder, sondern auch für das Personal in Kindergärten oder Kindertagesstätten. Sollten die Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, kann die Zahl der Antikörper im Blut bestimmt werden und diese sind dann, sofern vorhanden, der Nachweis.
Pflegegeld
In einigen Bereichen kann mit mehr Pflegegeld gerechnet werden. So gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 immerhin 5% mehr. Gedacht ist dieses Geld zur Unterstützung von zu Pflegenden durch einen Pflegedienst – zum Beispiel bei der Körperpflege oder der Ernährung.
Auch die Beträge für die Kurzzeitpflege werden ab 1. Januar erhöht, und zwar um ganze 10%. Menschen, die stationär gepflegt werden, werden beim Eigenanteil entlastet.
Pflegeversicherung II
Ganz gleich, ob gesetzlich versichert oder privat: ab Januar 2022 steigen die Beträge für die Pflegeversicherung. Privatversicherte bezahlen einen befristeten Corona Zuschlag, der zwischen 41 und 88 Euro im Jahr beträgt.
Gesetzlich Versicherte ohne Kinder hingegen müssen mit einem Zuschlag von 0,25 auf 0,35 % rechnen. Das sind maximal 4,80 Euro mehr im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt wie gehabt. Die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt mit 58.050 Euro im Jahr ebenfalls erhalten.
Tabakwerbung – strengere Regeln
Ab dem 1. Januar wird das Werbevebot für Tabakwerbung verschärft. Von nun an gilt ein Außenwerbeverbot für herkömmliche Tabakwaren
Bereits zuvor gültig war die Einschränkung, dass vor Kinofilmen keine Werbung mehr für Tabak zulässig ist, sofern der Film eine Jugendfreigabe hat. Außerdem sind kostenlose Gratisproben von Zigaretten und Ähnlichem im Rahmen von Veranstaltungen oder Gewinnspielen nicht mehr erlaubt.
Fazit
Im Bereich Gesundheit gibt es – nicht nur in Bezug auf Corona – einige Veränderungen. Die Digitalisierung schreitet fort und macht auch vor dem Gesundheitswesen nicht Halt. Das vereinfacht den einen oder anderen Vorgang deutlich. In einigen Bereichen wie bei Lebensmitteln, Kosmetika oder Tattoofarben werden die Grenzwerte erhöht bzw. manche bedenklichen Stoffe ganz verboten. Das ist auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung.
„Was sich 2022 ändert!“
Nicht nur im Bereich der Arbeitswelt wird sich 2022 einiges ändern. Erfahren Sie in folgenden Artikeln mehr zu den Themen Finanzen & Vorsorge, Lifestyle, Mobilität und Arbeitswelt.
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Teil 1: Gesundheit
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Teil 2: Finanzen & Vorsorge
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Teil 3: Lifestyle
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Teil 4: Mobilität
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Teil 5: Arbeitswelt
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