Finanzen & Vorsorge

Hund liegt beim Schreibtisch
11. September 2020

Lücken des gesetzlichen Unfallschutzes während der Arbeit

Diverse Gerichtsfälle belegen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die man während der Berufsausübung verrichtet – egal ob in der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder im Homeoffice –, als private Beschäftigung gelten.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 4 Minuten

Verunfallt ein Arbeitnehmer dabei, erhält er keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst wer während der Arbeitszeit zur Toilette geht und dabei verunfallt, steht unter Umständen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein Arbeitnehmer ist nur auf dem Arbeitsweg bei einem Wegeunfall sowie während seiner beruflichen Tätigkeit bei einem Arbeitsunfall – das gilt auch im Homeoffice – gesetzlich unfallversichert. Allerdings muss sich ein Unfall, damit dieser zum Beispiel als Arbeitsunfall gilt und somit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, während einer beruflichen Tätigkeit ereignen.

Gerade beim Homeoffice sind jedoch die Grenzen zwischen beruflichen und privaten Verrichtungen und damit zwischen dem Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Unfallschutzes fließend. „Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden“, erläutert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV). Die DGUV erklärt zudem, dass der gesetzliche Unfallschutz auch für Verrichtungen besteht, „die mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen“.

Private oder berufliche Tätigkeit

Daraus geht hervor, dass Unfälle bei Aufgaben, die im Arbeitsvertrag geregelt sind, sowie bei Handlungen, die notwendig sind, um die beruflichen Pflichten zu erfüllen, ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Darunter fallen laut DGUV unter anderem „die Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten“.

Holt beispielsweise ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im Homeoffice vom Keller seines eigenen Zuhauses Druckerpapier und verunfallt dabei, zum Beispiel, weil er auf dem Weg zum Keller stürzt, so fällt das unter den gesetzlichen Unfallschutz. Gesetzlich unfallversichert wäre es auch, wenn ein im Homeoffice Tätiger sich beim Aufstellen eines beruflich genutzten PCs oder bei der Wartung eines geschäftlich verwendeten Druckers verletzt.

Ist die Handlung, die zu einem Unfall führte, jedoch einer privaten Tätigkeit zuzuordnen, greift die gesetzliche Unfallabsicherung nicht. Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht diesbezüglich für Unfälle, die sich ereignen, während ein Arbeitnehmer im Homeoffice das Arbeitszimmer verlassen hat, um sich ein Getränk oder Nahrungsmittel aus der Küche zu holen, und dabei in den Privaträumen wie Flur oder Küche stürzt.

Der Gang zur Toilette oder zum Essen

Auch wer im Homeoffice tätig ist und auf dem Weg zur Toilette das Arbeitszimmer verlässt, handelt aus privaten Gründen. Das Gleiche gilt, wenn man zum Essen in die Küche geht. Verunfallt ein Heimarbeiter dabei außerhalb des Arbeitszimmers, zum Beispiel auf dem Flur, im Badezimmer oder in der Küche, hat er für diesen Vorfall keinen gesetzlichen Unfallschutz. Dies zeigen die Urteile des Sozialgerichts München (Az.: S 40 U 227/18) und des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 5/15 R).

Im Gegensatz zum Homeoffice steht bei einem normalen Arbeitsplatz innerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers der Weg zur Toilette oder auch in die Kantine und wieder zurück zum Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht allerdings auch innerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer in den Sanitärräumen oder in der Kantine verunfallt, also zum Beispiel auf den Fliesen dieser betrieblichen Räume ausrutscht. Dies belegt ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 13 U 1826/17). Ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert ist es, wenn ein Arbeitnehmer zum Essen geht und dafür das Betriebsgelände verlässt, wie ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 U 4282/12) bestätigt.

Gesetzlicher Unfallschutz bei Wegeunfällen

Übrigens, auch wer im Homeoffice arbeitet, ist auf dem Weg von seiner Wohnung zu seinem Arbeitgeber und wieder zurück – beispielsweise, um im Firmengebäude an einem Meeting teilzunehmen – im Rahmen eines sogenannten Wegeunfalles gesetzlich unfallversichert.

Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg zum Arbeitgeber beginnt jedoch erst, nachdem der Beschäftigte die äußere Haustüre seines Zuhauses verlassen hat. Bei der Rückkehr von der Betriebsstätte des Arbeitgebers nach Hause endet die gesetzliche Unfallabsicherung für Wegeunfälle beim Durchschreiten der Haustüre.

Stürzt zum Beispiel ein im Homeoffice Beschäftigter auf dem Weg zum Arbeitgeber zwischen seinem Arbeitszimmer und der Haustüre, ist der Unfall nicht gesetzlich unfallversichert. Auch wer seinen Arbeitsweg wegen einer privaten Verrichtung – beispielsweise, um bei der Bank vom Privatkonto Geld abzuheben – unterbricht oder dafür einen Umweg in Kauf nimmt, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert.

Rund-um-Schutz bei allen Unfällen

Die genannten Fälle zeigen, dass die Grenzen zwischen privater und beruflicher Tätigkeit im Homeoffice oft fließend sind, sodass für diverse Unfälle auch während der Arbeitszeit oder während des Arbeitsweges kein gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Aber selbst, wenn die gesetzliche Unfallversicherung leistet, drohen zum Beispiel bei einer unfallbedingten Invalidität teils hohe Einkommenseinbußen und Zusatzkosten, die der Verunfallte selbst zu tragen hat.

Die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist daher lückenhaft. Umso wichtiger ist für Arbeitnehmer – egal, ob sie in der Betriebsstätte des Arbeitgebers arbeiten oder im Homeoffice tätig sind – eine zusätzliche private Absicherung, damit die finanziellen Folgen eines schweren Unfalles abgesichert sind. Dies ist unter anderem mit einer privaten Unfall– und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung möglich. Welche Absicherung im individuellen Fall am sinnvollsten ist, kann ein Versicherungsexperte klären.

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