- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 4 Minuten
Bei den für den Arbeitnehmer relevanten Sozialversicherungs-Beitragssätzen gibt es mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls Änderungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen dadurch die meisten gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in 2019 prozentual weniger als in 2018.
Wie hoch die Sozialabgaben sind, die einem Arbeitnehmer in der Regel von seinem Arbeitseinkommen abgezogen werden, hängt vom Beitragssatz der jeweiligen Sozialversicherung, dem Bruttoarbeitseinkommen und der jeweiligen Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) ab. Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) gibt es für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund einer jährlichen Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres werden die BBMG in 2019 höher sein als in 2018.
Bei hohen Einkommen werden die Sozialabgaben maximal aus diesen BBMG berechnet. Fast alle Beitragssätze für die Sozialversicherungen werden sich ebenfalls in 2019 ändern. Konkret wird es Änderungen bei der Arbeitslosen-Versicherung, der gesetzlichen Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung geben. Einzige Ausnahme ist der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen in 2019 wie auch in 2018 dafür jeweils 9,3 Prozent, also insgesamt 18,6 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttoeinkommens bezahlen.
Neues zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Krankenversicherung
Der Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung, der in 2018 noch bei 3,0 Prozent liegt und jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen ist, wird ab Januar 2019 nur noch insgesamt 2,5 Prozent betragen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jeweils die Hälfte, also 1,25 Prozent zu tragen.
Zwar bleibt auch der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen, in 2019 bei 14,6 Prozent. Ändern kann sich jedoch der Zusatzbeitragssatz, den jede Krankenkasse selbst festlegen kann und den bis Ende 2018 jeder Arbeitnehmer alleine zahlen muss. Dieser beträgt je nach Krankenkasse derzeit bis zu 1,7 Prozent. Das heißt, bei einer Krankenkasse, die den höchsten Zusatzbeitragssatz verlangt, muss der Arbeitnehmer derzeit 9,0 Prozent seines Bruttolohnes an die GKV bezahlen.
Der Arbeitgeber hat in 2018 ausschließlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent des Bruttolohns an die GKV zu entrichten. Ab 2019 ist jedoch der gesamte GKV-Beitragssatz, also der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitragssatz von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleichen Teilen zu tragen. Davon profitieren also insbesondere GKV-Versicherte, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag verlangt, da sie diesen ab 2019 nicht mehr komplett, sondern nur noch zur Hälfte tragen müssen.
Höherer Beitragssatz bei der gesetzlichen Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird sich zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte erhöhen. Alle kinderlosen Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen wie bisher zudem einen Zuschlag von 0,25 Prozent. Damit ist für GKV-versicherte Kinderlose ab 23 Jahren der Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 2,8 auf 3,3 und für GKV-Versicherte mit Kindern von 2,55 auf 3,05 Prozent angestiegen.
Bei den GKV-Versicherten mit Kindern haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen, also jeweils 1,525 Prozent. Die GKV-Versicherten ab 23 Jahren ohne Kinder müssen den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent alleine tragen, ansonsten gilt auch hier die Parität, sodass der Arbeitgeber 1,525 Prozent und der Arbeitnehmer 1,775 Prozent zu zahlen hat.
In Sachsen gilt eine Sonderregelung, da hier für die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Gegensatz zu den anderen Bundesländern kein Feiertag gestrichen wurde. In Sachsen übernehmen die Arbeitgeber in 2019 nur 1,025 Prozent, GKV-Versicherte mit Kindern haben 2,025 Prozent und GKV-Versicherte ohne Kinder 2,275 Prozent zu tragen.
Sparpotenzial nur durch die Änderung in der Krankenversicherung
Insgesamt steigt zwar der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,25 Prozent, dafür sinkt der Beitragssatz für die Arbeitslosen-Versicherung um 0,25 Prozent, sodass sich hier bei Gehältern, die unter der BBMG für die GKV liegen, nichts ändert. Einzig durch die ab 2019 für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Parität, also die Aufteilung des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 Prozent) und des Zusatzbeitragssatzes, kann die Sozialabgabenlast für den Arbeitnehmer kleiner werden.
Verlangt die Krankenkasse beispielsweise einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent, zahlt der Arbeitnehmer gegenüber 2018 einen um 0,5 Prozentpunkte niedrigeren Beitragssatz, nämlich 7,8 Prozent in 2019 statt 8,3 Prozent in 2018.
Während sich die Ausgabenlast aufgrund der Beitragssatzänderungen für Arbeitnehmer mit Ausnahme der GKV nur wenig ändert, führt die Erhöhung der BBMG in fast allen Sozialversicherungs-Zweigen für Gutverdiener zu einer Mehrbelastung.
Höhere Beitragsbemessungs-Grenzen
Die bundeseinheitlich geltende jährliche BBMG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2019 von bisher 53.100 Euro auf 54.450 Euro angehoben. Die monatliche Grenze liegt somit bei 4.537,50 Euro statt wie in 2018 bei 4.425 Euro. Dadurch zahlt ein Arbeitnehmer, der in 2019 mehr als die genannte BBMG verdient, rund acht Euro mehr im Monat – gerechnet ohne möglichen Zusatzbeitrag. Verlangt jedoch die Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent, spart sich ein Arbeitnehmer, der über der BBMG liegt, rund 13 Euro im Monat.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung wird einem Gutverdiener durch den angehobenen Beitragssatz und die erhöhte BBMG rund 13 Euro monatlich mehr in 2019 gegenüber 2018 abgezogen. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBMG von 6.500 Euro auf 6.700 Euro in den alten beziehungsweise von 5.800 Euro auf 6.150 Euro in den neuen Bundesländern.
Arbeitnehmer, deren Einkommen auch in 2019 oberhalb der geltenden BBMG liegt, haben dann eine monatliche Mehrbelastung für die gesetzliche Rentenversicherung von fast 19 Euro in West- und knapp 33 Euro in Ostdeutschland. Für die Arbeitslosen-Versicherung werden Gutverdiener, die auch in 2019 mehr als die dann geltende BBMG verdienen, trotz der Anhebung der BBMG in den alten Bundesländern knapp 14 Euro und in den neuen Bundesländern rund zehn Euro weniger im Monat zahlen müssen. Der Grund ist hier die die Reduzierung des Beitragssatzes.
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