- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 3 Minuten
Arbeitswelt: was sich 2022 ändert
Welche Änderungen kommen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz auf Verbraucher und Verbraucherinnen zu? Wir informieren Sie, was sich im neuen Jahr in Sachen Arbeit, Ausbildung und Steuern ändert.
Betriebliche Altersvorsorge
Seit dem Jahr 2019 bekommen Arbeitnehmende, die eine neue betriebliche Altersvorsorge abschließen, von ihrem Arbeitgebenden 15% Zuschuss. Ab dem neuen Jahr gilt das auch für alte, bereits bestehende Verträge. Wer mit dem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt, bekommt den vollen Zuschuss. Liegt der Verdienst hingegen darüber, darf der Chef oder die Chefin den Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge beschränken.
Quelle: Stiftung Warentest
Corona-Bonus
Wer einen Corona-Bonus ausbezahlt bekommt, bekommt dies bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuerfrei – zu bezahlen bis zum März des neuen Jahres. Danach läuft die Steuerbefreiung allerdings aus. Der steuerliche Betrag kann einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden, die Auszahlung kann auch in mehreren Teilzahlungen vorgenommen werden. Wer bereits einen Teil der 1500 Euro bekommen hat, kann die Restzahlung ebenfalls bis März 2022 steuerfrei bekommen.
Quelle: Mitteldeutscher Rundfunk
Geschenke an Mitarbeitende
Wer Geschenke verteilt, muss die monatliche Sachbezugsfreiheitsgrenze beachten. Bis zum Ende der Jahres 2021 beträgt diese noch 44 Euro im Monat, danach steigt sie auf 50 Euro monatlich an. Falls diese Grenze nicht für andere Sachleistungen genutzt wird, können im selben Wert auch Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Hinzu kommen Geschenke und Aufmerksamkeiten, die bei persönlichen Ereignissen einmalig bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei ausbezahlt werden bzw. ausgegeben werden können. Das gilt zum Beispiel für Geburtstage, Hochzeiten, Arbeitnehmerjubiläum oder die Geburt eines Kindes.
Häufig werden auch Gutscheine oder Geldkarten mit einem Geldbetrag ausgegeben. Das ist möglich, dann dürfen diese aber nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nicht aber eine Barauszahlung. Außerdem muss die Einlösungsmöglichkeit ab 2022 räumlich oder auf bestimmte Produkte eingegrenzt werden.
Quelle: Haufe.de
Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende
Wer eine Ausbildung anstrebt, kann sich über mehr Geld freuen. Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende wird nämlich ab 2022 erhöht. Im ersten Ausbildungsjahr muss dieser dann mindestens 585 Euro im ersten Ausbildungsjahr betragen, in den darauffolgenden Ausbildungsjahren gibt es weitere Aufschläge bis zu einem Minimum von 819 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
Das gilt aber nur für Auszubildende, die in einem geregelten Beruf ausgebildet werden. Außerdem steht es den Tarifpartnern und Partnerinnen frei, eine höhere Vergütung festzulegen und zu bezahlen.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund
Mindestlohn
Der Mindestlohn wird im nächsten Jahr deutlich ansteigen und zwar von 9,60 auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli ist dann sogar eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro geplant und möglicherweise wird laut Koalitionsvertrag der Mindestlohn im Sommer 2022 dann auf 12 Euro ansteigen.
Quelle: Bayerischer Rundfunk
Minijob
Wer als Minijobber oder Minijobberin eine Beschäftigung im neuen Jahr anfängt, bei dem/der muss vom Arbeitgebenden bei der Minijob Zentrale angegeben werden, wie die Krankenversicherung ist. Zudem muss der Arbeitgebende ab Januar auch die Steueridentifikationsnummer der Deutschen Rentenversicherung übermitteln.
Quelle: Finanztip.de
Steuern
Die Einkommensgrenzen steigen im neuen Jahr um 1,17 %. Es wird beabsichtigt, damit den Effekt der alten Progression auszugleichen.
Außerdem bleibt mehr Einkommen steuerfrei: bei Ledigen steigt der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer auf 9.984 Euro und bei Verheirateten liegt die Grenze künftig bei 19.968 Euro. Somit haben Arbeitnehmende etwas mehr Geld zur Verfügung, weil das Finanzamt im neuen Jahr erst bei Einkommen, die über dem neuen Freibetrag liegen, Steuern abzieht.
Auch die Beiträge für Unterhalt nahestehender Angehöriger steigen, und zwar genau im gleichen Umfang. Der Spitzensatz, der derzeit bei 42% liegt, greift ab einem Einkommen von 58.597 Euro.
Was hingegen unverändert bleibt, ist der steuerliche Freibetrag für Kinder. Jener beträgt weiterhin 8.388 Euro pro Kind für beide Elternteile.
Quelle: ntv Nachrichten
Umzug aus beruflichen Gründen
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann sich einen Teil der Kosten in der Steuererklärung als Umzugskostenpauschale wieder zurückholen. Der Betrag erhöht sich ab dem 1.4.2022 auf 886 Euro.
Wenn ein beruflich bedingter Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland ansteht und das Kind Unterrichtsstoff nachholen muss, dann können Rechnungen für Nachhilfe bis zu einem Höchstbetrag von 1.181 Euro (gültig ab 01.04.2022) geltend gemacht werden.
Quelle: buhl.de
Fazit
Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen mit sich. Die wichtigsten Änderungen sind:
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eAV – der gelbe Schein bei Krankmeldung wird ersetzt durch eine eAV
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betriebliche Altersvorsorge mit 15 % Zuschuss zu alten Verträgen
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Mindestlohn erhöht sich auf 9,82 Euro
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Corona-Bonus steuerfrei
„Was sich 2022 ändert!“
Nicht nur im Bereich der Arbeitswelt wird sich 2022 einiges ändern. Erfahren Sie in folgenden Artikeln mehr zu den Themen Gesundheit, Finanzen & Vorsorge, Lifestyle und Mobilität.
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Teil 1: Gesundheit
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Teil 2: Finanzen & Vorsorge
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Teil 3: Lifestyle
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Teil 4: Mobilität
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Teil 5: Arbeitswelt
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