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8. Februar 2022

Die Grenzen der beitrags­freien Familien­versicherung

Gesetzlich Krankenversicherte können nahe Familienmitglieder kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern, aber nur, wenn sie die Voraussetzungen dazu wie die Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze erfüllen.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 3 Minuten

Ein gesetzlich Krankenversicherter muss normalerweise einen Krankenversicherungs-Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse, bei der er versichert ist, zahlen. Sein Ehepartner und/oder auch seine Kinder können im Rahmen dieses bestehenden Versicherungsschutzes jedoch auch kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, allerdings nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass die monatlichen Einkünfte des mitversicherten Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze unterscheidet sich jedoch je nach Einkommensart.

Nicht jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, muss dafür Beiträge an die Krankenkasse, den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entrichten. Während zum Beispiel einem GKV-versicherten Arbeitnehmer ein anteiliger Krankenversicherungs-Beitrag von seinem Bruttoeinkommen abgezogen wird, können sein Ehepartner (auch eingetragene Lebenspartner) und/oder sein Kind beitragsfrei mitversichert werden. Für diese kostenlose Familienversicherung müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die in Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt sind.

Eine kostenlose Familienversicherung ist zum Beispiel nur möglich, wenn der Ehegatte oder das Kind in der GKV nicht versicherungspflichtig, nicht freiwillig versichert, nicht von der Versicherungspflicht befreit, nicht versicherungsfrei und auch nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bis 450 Euro Monatseinkommen besteht zwar keine Versicherungspflicht in der GKV, sie können aber im Rahmen der Familienversicherung kostenlos in der GKV mitversichert werden.

Einkommensgrenzen für die Familienversicherung

Zudem darf die mitzuversichernde Person für eine beitragsfreie Familienversicherung bestimmte Einkommensgrenzen nicht regelmäßig überschreiten. So darf das monatliche Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehepartners oder Kindes nicht über einem Siebtel der aktuellen Bezugsgröße (West) liegen. Diese Bezugsgröße beträgt seit dem 1. Januar 2021 und auch in 2022 3.290 Euro pro Monat. Ein Familienversicherter darf demnach monatlich nicht mehr als 450 Euro beim Minijob oder 470 Euro als Gesamteinkommen verdienen.

Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts wie Arbeitseinkommen (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet- oder Zinserträge und Renteneinkünfte. Nicht dazu zählen unter anderem BAföG-Leistungen, Stipendien, vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, Abschreibungen, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die ausschließlich für Kindererziehungszeiten ausgezahlt werden.

Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern

Erlaubt ist eine Familienversicherung für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie deren minderjährige und unter Umständen auch volljährige Kinder, sofern ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist.

Allerdings ist bei allen Kindern eine beitragsfreie Familienversicherung nur möglich, wenn beide Eltern oder mindestens ein Elternteil als Mitglied einer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert sind.

Ist nur ein Elternteil GKV-versichert, ist eine kostenlose Familienversicherung des Kindes nur durchführbar, wenn das Einkommen des anderen Elternteils unter der GKV-Versicherungspflicht-Grenze und unter dem Einkommen des GKV-versicherten Elternteils liegt. Wie bereits 2021 beträgt die GKV-Versicherungspflicht-Grenze auch in 2022 64.350 Euro im Jahr beziehungsweise 5.362,50 Euro pro Monat.

Regelungen für volljährige Kinder, behinderte Kinder und Enkel

Eine Mitversicherung der Kinder ist bis zum 23. Lebensjahr möglich, wenn sie noch nicht berufstätig sind. Das Gleiche gilt für Kinder bis 25. Jahre, sofern sie noch zur Schule gehen, eine schulische Berufsausbildung, einen freiwilligen Dienst wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Einkommen oder ein Studium absolvieren.

Kinder können über das 25. Lebensjahr hinaus zudem für maximal weitere zwölf Monate in der GKV familienversichert werden, wenn sie eine Ausbildung oder ein Studium für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, bestimmte sonstige Freiwilligendienste wie Bundesfreiwilligen-Dienst (BFD), Jugendfreiwilligen-Dienst (IJFD), freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ).

Kinder mit Behinderung, die dauerhaft außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, können ohne Altersbeschränkung kostenlos familienversichert sein, sofern die Behinderung bereits vorlag, als eine Familienversicherung bestand. Übrigens nicht nur das eigene oder adoptierte Kind des Krankenkassenmitgliedes und seines Ehepartners, sondern auch deren Enkelkind können beitragsfrei familienversichert werden, wenn der Enkel im gleichen Haushalt lebt und das Krankenkassenmitglied für dessen Unterhalt aufkommt.

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