Mobilität

Symbolischer Autounfall mit Spielzeug
14. Dezember 2018

Zusammenstoß beim Ausparken

Warum ein Autofahrer besonders aufmerksam sein sollte, wenn er aus einem Parkplatz rückwärts ausparkt, verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 2 Minuten

Stoßen zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge zusammen, so kann eine Schadenteilung gerechtfertigt sein, das heißt, jeder muss selbst für einen Teil seines beim Unfall verursachten Schadens aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: VI ZR 231/17).

Eine Frau hatte ihren Pkw vorwärts auf einem rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt. Am gegenüberliegenden Fahrbahnrand parkte ein Mann mit seinem Auto. Diesen hatte er entgegen der Fahrtrichtung abgestellt.

Zufällig wollten beide Kfz-Fahrer zum gleichen Zeitpunkt ausparken. Die Frau musste dazu rückwärts einen Linksbogen fahren. Dabei kollidierte sie mit dem Fahrzeug des ebenfalls rückwärts aus seiner Parklücke ausfahrenden Mannes.

Streit um die Verantwortung

Der Kfz-Versicherer des Pkw, der von dem Mann gefahren wurde, hielt die Frau überwiegend für den Unfall verantwortlich. Sie habe das ausparkende Fahrzeug des Mannes nachweislich bemerkt, aber trotzdem ihre Rückwärtsfahrt fortgesetzt. Der Kfz-Versicherer wollte sich daher nur mit einer Quote von einem Drittel an den schadenbedingten Aufwendungen der Frau beteiligen.

Die Frau war damit nicht einverstanden, denn sie fühlte sich nicht für den Unfall verantwortlich und verklagte den Pkw-Fahrer vor Gericht ihrerseits auf Schadensersatz. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht ging von einem gegenseitigen Verschulden der Unfallbeteiligten aus. Es gab der Klage der Frau daher auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 Prozent statt.

Dieses Urteil wurde von der nächsten Instanz bestätigt. Da sich die Klägerin weiterhin für unschuldig hielt, legte sie Revision beim Bundesgerichtshof ein. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Überzeugung der Richter hatte die rückwärts über zwei Fahrbahnen ausparkende Klägerin erkannt, dass der Beklagte zu seinem Auto gegangen und eingestiegen war, um ebenfalls auszuparken. Auch dass er dazu zunächst werde rückwärtsfahren müssen, habe die Klägerin bemerken müssen.

Gesteigerte Sorgfaltspflichten

Die gesteigerten Sorgfaltspflichten gemäß den Paragrafen 9 Absatz 5 und 10 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) würden jedoch nicht nur gegenüber dem fließenden Verkehr, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern gelten. Die Richter aller Instanzen zeigten sich daher davon überzeugt, dass der Unfall für beide Beteiligten bei genügender Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wäre. Denn auch der Beklagte hätte das Fahrmanöver der Klägerin bemerken und sich darauf einstellen müssen.

Im Übrigen falle unter den Begriff „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der vorgenannten Gesetze jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, „das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsgeschehens einwirkt“. Aus diesem Grund würden auch gegenüber Fußgängern besondere Sorgfaltspflichten bestehen. Nichts anderes könne im Verhältnis zu anderen auf die Straße einfahrenden oder am Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen gelten, so das Gericht.

Wenn der Unfallgegner für einen Schaden nur zum Teil haftet

Die Richter des Bundesgerichtshofs hielten daher die von dem Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung für sachgerecht. Tipp: Ist die Haftungslage nach einem Unfall unklar, übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht.

Wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder nur teilweise bezahlt bekommt, muss übrigens nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die kein anderer haftet. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police.

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