- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Allein das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt durch einen Autofahrer stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Darauf, warum es in der Hand gehalten wird, kommt es nicht an. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 2 Ss OWi 201/18).
Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, dass er während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mehrere Sekunden lang auf das Display schaute. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er deswegen zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Der Vorfall wurde außerdem in die Flensburger Verkehrssünderdatei eingetragen.
Erfolglose Beschwerde
Der Beschuldigte legte hiergegen beim Oldenburger Oberlandesgericht eine Beschwerde ein. Diese begründete er damit, dass ihm eine Nutzung seines Mobiltelefons nicht habe nachgewiesen werden können. Es komme im Übrigen nicht darauf an, warum er das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten habe. Er sei daher zu Unrecht verurteilt worden.
Das sahen die Richter der Beschwerdeinstanz anders. Sie schlossen sich der Meinung des Amtsgerichts an und wiesen die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Überarbeitetes Gesetz
Zur Begründung verwies das Gericht auf die Neufassung des Paragrafen 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung).
Hier heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Gebot statt Verbot
Mit der Neufassung des Gesetzes habe der Gesetzgeber eine Regelungslücke für jene Fälle schließen wollen, in denen ein Gerät während der Fahrt gehalten wird, obwohl das nicht erforderlich sei. Das geänderte Gesetz enthalte daher anstatt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot, wann die Nutzung eines Geräts zulässig sei.
Zulässig sei die Nutzung demnach ausschließlich dann, wenn es während der Fahrt weder aufgenommen noch gehalten werde. Dagegen habe der Beschwerdeführer verstoßen. Denn er habe sein Smartphone nachweislich in der Hand gehalten. Er sei daher vom Amtsgericht zu Recht verurteilt worden.
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