- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Hagelschaden dokumentieren
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Fotografieren Sie das beschädigte Fahrzeug von allen Seiten. Besonders große Hagelschäden nehmen Sie bitte zusätzlich separat per Nahaufnahme auf.
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Notieren Sie Tag, Zeit und den exakten Ort, an dem sich Ihr Fahrzeug während des Hagelsturms befand.
Hagelschaden melden
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Zeitnah nach dem Schaden, sollten Sie mit Ihrer Kfz-Versicherung Kontakt aufnehmen. Bei der Alte Leipziger können Sie dies einfach telefonisch unter 06171-66 1416, per Mail schaden@alte-leipziger.de oder über unser Schadenformular auf der Homepage tun.
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Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, müssen Sie den Schaden zusätzlich Ihrem Leasinggeber melden.
Begutachten des Schadens durch die Versicherung
Ihre Kfz-Versicherung wird sich nach Ihrer Schadenmeldung mit Ihnen in Verbindung setzen um einen Besichtigungstermin abzustimmen. Nach großen Unwettern richten Versicherer häufig Sammelbesichtigungen ein, bei denen alle hagelbeschädigten Fahrzeuge an einem zentralen Ort und einem festgelegten Zeitraum besichtigt werden.
Vorbereitung auf die Begutachtung
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Damit gesprungene Autoscheiben, Dellen oder abgeplatzte Stellen im Lack besser sichtbar sind, sollte Ihr Auto vor dem Besichtigungstermin gewaschen sein.
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Der Gutachter benötigt detaillierte Fahrzeugdaten, um die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert oder gar den Restwert Ihres Autos richtig einzuschätzen. Ihre Fahrzeugpapiere müssen Sie deshalb unbedingt bei sich haben.
Fahrzeugreparatur
In den meisten Fällen kann das Fahrzeug unkompliziert repariert werden. Die Alte Leipziger organisiert gerne für Sie die Reparatur in einer ihrer Partnerwerkstätten, dabei genießen Sie folgende Servicevorteile:
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Kostenlose Abholung/Zustellung Ihres Fahrzeugs im Umkreis von 50 km
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Kostenloser Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur – mindestens Kategorie Kleinwagen – bei Kaskoschäden
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Kostenlose Kfz-Reinigung von innen und außen
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2 Jahre Garantie auf die Reparatur und Teile
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Reduzierung Ihre Selbstbeteiligung:
Um 75 € bei einem Teilkaskoschaden, wenn dieser 250 € übersteigt oder (ausgenommen Glasschäden)
Um 150 € bei einem Vollkaskoschaden, wenn dieser 500 € übersteigt.
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