- Text : Marketing der ALH Gruppe
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In zahlreichen Städten und Gemeinden werden dieses Jahr wieder größere und kleinere Feiern und Umzüge zu Karneval stattfinden. Nicht immer bleiben solche Veranstaltungen unfallfrei. Mit der richtigen Versicherungspolice können Besucher, Teilnehmer und auch Veranstalter solcher Karnevalsevents sicherstellen, dass sie in so einem Fall finanziell abgesichert sind.
Bis zum Aschermittwoch, das ist in diesem Jahr der 22. Februar 2023, werden nicht zuletzt aufgrund der Beendigung zahlreicher Coronamaßnahmen wie Maskenpflicht in Innenräumen und im Freien deutlich mehr Karnevalsumzüge und -feste stattfinden als in den vergangenen drei Jahren.
Nicht nur, aber auch in der Karnevalszeit haften je nach Umstand Veranstalter, Teilnehmer, aber auch Besucher für Schäden, die sie auf Umzügen, Festen oder sonstigen Veranstaltungen verursachen.
Es ist daher für alle wichtig, zu prüfen, inwieweit man über bestehende Versicherungspolicen für Schäden, die man aufgrund eines Missgeschicks bei anderen verursacht oder die man wegen eines erlittenen Unfalles selbst erleidet, abgesichert ist.
Wer als Besucher einen anderen schädigt …
Grundsätzlich muss jeder, der einen anderen schädigt, gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für alle Schäden haften, die er schuldhaft verursacht hat. Und zwar unbegrenzt bis zur Schadenhöhe. Dieses Kostenrisiko lässt sich als Privatperson durch eine Privathaftpflicht-Versicherung absichern.
Denn eine solche Police übernimmt die Personen- und Sachschäden, die der Versicherte bei anderen fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht hat. Zudem wehrt sie zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter ab.
… oder geschädigt wird
Wer jedoch selbst einen Unfall erleidet, für den kein anderer verantwortlich ist, muss unter Umständen auch selbst für diverse Kosten, die als Folge des Unfalles anfallen, aufkommen. Gerichtsurteile belegen beispielsweise, dass Umzugsbesucher, die durch geworfene Kamellen getroffen und dabei verletzt wurden, oftmals weder den Veranstalter noch die Umzugsteilnehmer dafür zur Haftung und damit zum Schadenersatz heranziehen können.
Ist man durch so einen Unfall länger krank oder sogar dauerhaft erwerbsgemindert, muss man trotz möglicher Leistungen von den Sozialversicherungen mit hohen Einkommenseinbußen rechnen. Mit einer privaten Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung können unter anderem solche unfallbedingten Einkommenseinbußen vermieden werden.
Ist eine Kapitalsumme im Invaliditätsfall in der privaten Unfallversicherung vereinbart, lassen sich damit zudem auch notwendige Umbaukosten, zum Beispiel für eine behindertengerechte Wohnung, abdecken.
Wenn man am Umzug aktiv teilnimmt
Möchte man ein aktiver Teil des Umzugs sein und ist deshalb beim Veranstalter als Teilnehmer angemeldet, ist man in der Regel über eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung des Veranstalters – sofern diese besteht – versichert. Diese übernimmt die Kosten bis zur in der Police vereinbarten Höhe, wenn man als aktiver Umzugsteilnehmer fahrlässig oder grob fahrlässig einen Schaden während der Veranstaltung bei anderen wie bei Umzugsbesuchern anrichtet.
Wer allerdings mit einem Pferd oder einem Hund an einem Karnevalsumzug aktiv teilnimmt, muss darauf achten, dass er eine Tierhalter-Haftpflichtpolice hat, die auch dafür aufkommt, wenn sein Tier während der Veranstaltung einen anderen schädigt beziehungsweise verletzt.
Möchte man mit seinem eigenen Kfz wie Lkw, Traktor, Auto oder Motorrad aktiv als gemeldeter Teilnehmer an einem Karnevalsumzug mitfahren, sollte man lange vor dem Event tätig werden. Denn dann benötigt man in der Regel von seiner bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung vorab eine entsprechende Genehmigung für die zweckfremde Verwendung.
Wichtig ist generell, dass man sich an die Anordnungen und Vorgaben des Veranstalters hält, auch um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Üblicherweise haften beispielsweise aktive Umzugsteilnehmer selbst für Personen- und Sachschäden, die sie im alkoholisierten Zustand verursacht haben. Für diverse Teilnehmer wie Kfz-Fahrer und Sicherheitskräfte gilt in der Regel ein generelles Alkoholverbot.
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