Mobilität

Straßenbahn mit Haltegriffen für Passagiere
18. Mai 2018

U-Bahn-Fahrt mit schmerzhaftem Ende

Auch das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel will gelernt sein, wie ein aktuelles Gerichtsurteil belegt.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 2 Minuten

Wer trotz akustischer und optischer Warnsignale im letzten Augenblick versucht, in eine abfahrende U-Bahn einzusteigen, hat für die Folgen einer dadurch erlittenen Verletzung selbst einzustehen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit einem jüngst veröffentlichten Hinweisbeschluss entschieden (Az.: 8 S 5719/17), der damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigte.

Ein Mann wollte im letzten Augenblick in eine Nürnberger U-Bahn einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt. Bei dem Vorfall zog er sich einen Rippenbruch zu. Für die Folgen der Verletzung machte der Fahrgast den Betreiber der U-Bahn verantwortlich, da dieser seiner Ansicht nach die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Der Verunfallte verklagte daraufhin den U-Bahn-Betreiber gerichtlich unter anderem auf Schmerzensgeld.

Nach Meinung des Klägers hätte der Fahrer der Bahn nämlich darauf achten müssen, dass die Türen so lange nicht geschlossen wurden, wie sich noch Personen in deren Bereich aufhielten. Die Lichtschranken der Türen hätten außerdem so eingestellt sein müssen, dass es nicht passieren kann, dass Fahrgäste zwischen den Türen eingeklemmt werden. Der Kläger forderte von den Verkehrsbetrieben daher mindestens 1.500 Euro Schmerzensgeld.

Auf Biegen und Brechen

Ohne Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Nürnberger Amtsgericht als auch das Landgericht der fränkischen Stadt hielten die Klage für unbegründet. Nach Auswertung eines Videos zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass der Mann den Wagen der U-Bahn betreten wollte, als bereits Warnlichter blinkten.

Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein akustischer Warnhinweis zu hören gewesen. Der Kläger habe daher wissen müssen, dass sich die Wagentüren in wenigen Sekunden schließen würden. Unabhängig davon habe der vom Kläger monierte Einklemmschutz funktioniert. Denn in dem Video sei zu sehen, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt wurde und sich die Türen sofort wieder geöffnet haben.

Wer aber auf Biegen und Brechen noch in letzter Sekunde eine U-Bahn erreichen wolle und dabei Warnhinweise ignoriere, habe sich die Folgen einer dabei erlittenen Verletzung selbst zuzuschreiben.

Rechtskräftig

Nach Ansicht beider Instanzen ist es auch nicht erforderlich, dass der Verkehrsbetrieb die Türen der U-Bahn mit weiteren Sicherheits-Einrichtungen ausstattet. Denn erforderlich seien nur Sicherungsmaßnahmen, „die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich hält“.

Der Kläger habe angesichts seines Verhaltens damit rechnen müssen, eingeklemmt zu werden. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Der Mann hat seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des Nürnberger Landgerichts zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.

Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut, eine private Absicherung zu haben. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, die im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretende Einkommensausfälle und/oder zusätzliche Kosten abdecken. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern den Einzelnen vor solchen finanziellen Risiken je nach Vorfall in der Regel nicht oder nicht ausreichend ab.

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