- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Besitzer von Privatgrundstücken sind in der Regel dazu berechtigt, verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge sofort auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen. Dabei müssen sie nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme achten. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 122 C 31597/15).
Ein Mann hatte seinen Pkw auf einem für Bahnbedienstete reservierten und als solchen gekennzeichneten Parkplatz abgestellt. Als er zwei Stunden später sein Auto abholen wollte, war es auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden. Es wurde ihm erst ausgehändigt, nachdem er dem Abschleppunternehmen rund 250 Euro gezahlt hatte. In diesem Betrag waren neben den Abschleppkosten auch ein Nachtzuschlag sowie Verwaltungskosten für die Dokumentation des Vorgangs enthalten.
Der Pkw-Halter hielt nicht nur die Abschleppmaßnahme selbst für unverhältnismäßig. In seiner beim Münchener Amtsgericht eingereichten Klage machte er auch geltend, dass die zusätzlichen Kosten zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen habe er hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Das Abschleppunternehmen wäre daher dazu verpflichtet gewesen, ihn anzurufen. Er habe sich nämlich in der Nähe aufgehalten und hätte sein Fahrzeug jederzeit unverzüglich entfernen können.
Eigentumsverletzung
Doch das vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Es wies die Klage als ungerechtfertigt zurück. Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht für die Öffentlichkeit freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Grundstück abgestellt hatte, verletzte er das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers. Dieser war daher im Wege der Selbsthilfe gemäß Paragraf 859 BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) dazu berechtigt gewesen, das Auto abschleppen zu lassen.
„Anders als eine staatliche Stelle war der Grundstückseigentümer auch nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange die Maßnahme dazu erforderlich war, die Besitzstörung durch den Falschparker zu beseitigen“, so das Gericht. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger vor der Abschleppmaßnahme anzurufen. Denn aus dem im Fahrzeug hinterlassenen Zettel ging nicht hervor, dass er sich nur wenige Minuten entfernt aufhielt und bei Bedarf sofort erscheinen würde.
Anders als der Kläger hielt das Gericht auch die von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Zuschläge für nicht zu beanstanden. Deren Berechnung sei ortsüblich und durch das Falschparken ausgelöst worden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2009 entschieden, dass es nicht gegen geltendes Recht verstößt, ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen.
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