- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Ein 32-jähriger Mann war im vergangenen Herbst nachts auf einer öffentlichen Straße unterwegs. Wegen seines sehr rasanten Fahrstils war er von der Polizei kontrolliert worden. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,52 Promille.
Doch obwohl der Mann seine Tat einräumte und er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hatte sowie einen Abstinenznachweis vorweisen konnte, kam er um eine saftige Strafe nicht herum.
Teurer Spaß
Das Münchener Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand fahrlässiger Trunkenheit zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro. Ihm wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, dass ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Erlaubnis erteilt werden dürfe.
In der Begründung ihres Urteils wiesen die Richter darauf hin, dass es sich auch bei Elektro-Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern um Kraftfahrzeuge im Sinne von Paragraf 1 Absatz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) handele. Der Angeklagte sei daher im Sinne von Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) zu verurteilen. Er habe sich nämlich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Höhe der Geldstrafe sei angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen.
In der Frage, ob betrunkenen Elektroroller-Nutzern die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, sind sich die Gerichte nicht einig. Während manche Richter der Meinung sind, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein Erlaubnisentzug gerechtfertigt ist, gehen andere von der generellen Notwendigkeit eines Entzugs aus.
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