Finanzen & Vorsorge

Sparschwein
13. November 2018

So niedrig sind aktuelle Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Dass die gesetzliche Rentenversicherung nur bedingt das finanzielle Auskommen von Hinterbliebenen sichert, verdeutlicht eine aktuelle Statistik, die zeigt, wie hoch die durchschnittliche gesetzliche Witwen-/Witwer oder Waisenrente war, die Betroffene letztes Jahr erstmalig zugesprochen bekamen.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 4 Minuten

Wie aus kürzlich veröffentlichten Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht, erhielten letztes Jahr knapp 385.000 Personen aufgrund eines Todesfalles ihres Ehepartners oder eines Elternteils erstmalig eine Hinterbliebenenrente zugesprochen. Im Durchschnitt betrug für die betroffenen Frauen die entsprechende gesetzliche Witwenrente 634 Euro monatlich. Nicht einmal halb so hoch war die durchschnittliche Hinterbliebenenrente für Witwer. Die Waisenrenten waren im Schnitt sogar noch niedriger

Nach der aktuellen Statistik der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekamen 384.522 Personen letztes Jahr erstmalig eine gesetzliche Hinterbliebenenrente zugesprochen, nachdem der Ehepartner oder ein Elternteil verstorben war.

Die durchschnittliche Höhe der Hinterbliebenenrente für diese Betroffenen betrug 506 Euro im Monat. Je nach Art der Hinterbliebenenrente lag die Rentenhöhe im Durchschnitt jedoch teilweise über oder auch deutlich unter diesem Wert.

Durchschnittliche Witwerrente nicht einmal halb so hoch wie Witwenrente

Anspruch auf eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente hat ein Hinterbliebener aktuell nur, wenn sein verstorbene Ehepartner die Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder vorzeitig erfüllt – zum Beispiel durch einen tödlichen Arbeitsunfall – oder Rentenbezieher war. Zudem muss die Ehe, bis auf wenige Ausnahmen, mindestens ein Jahr bestanden haben.

Bei den 255.473 Frauen, die 2017 erstmalig eine große oder kleine Witwenrente anerkannt bekamen, betrug die durchschnittliche Rentenhöhe insgesamt 634 Euro im Monat. In den alten Bundesländern waren es im Durchschnitt 626 Euro und in den neuen 669 Euro.

Die Höhe der gesetzlichen großen oder kleinen Witwerrente für die 72.168 Männer, die aufgrund des Todesfalles ihres Eheparnters letztes Jahr erstmalig eine Hinterbliebenenrente zugesprochen bekamen, belief sich im Durchschnitt auf 300 Euro. Die durchschnittliche Höhe in Westdeutschland betrug 273 Euro und in Ostdeutschland 377 Euro.

Höhe der Waisenrente im Schnitt bei 181 Euro

Insgesamt gab es zudem 55.786 Kinder, denen in 2017 erstmalig eine Halb- oder Vollwaisenrente zugesprochen wurde, nachdem ein oder beide Elternteile verstorben waren. Die Rentenhöhe belief sich im Durchschnitt insgesamt auf knapp 181 Euro. Hier war der Unterschied zwischen den alten Bundesländern mit einer durchschnittlichen Rentenhöhe von 181 Euro und den neuen mit 182 Euro marginal.

Anspruch auf eine Waisenrente hat ein Kind, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt oder vorzeitig erfüllt hat. Zudem darf das Kind entweder noch nicht volljährig sein, oder, falls es die erste Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen, hat es unabhängig vom Alter im Falle des Ablebens eines Elternteils ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn ein Elternteil gestorben ist, steht dem Kind eine Halb- und wenn beide Elternteile verstorben sind, eine Vollwaisenrente zu.

Fast 1.100 neue Erziehungsrenten-Bezieher in 2017

Übrigens, nicht nur Ehepartner, auch Geschiedene können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, konkret auf eine Erziehungsrente haben, sofern die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde. Weitere Voraussetzungen sind, dass der hinterbliebene Ex-Partner ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht – es muss nicht das Kind des verstorbenen Ex-Partners sein – und nicht wieder geheiratet hat.

Außerdem muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners selbst die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben. Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich nicht, wie bei den anderen Hinterbliebenenrenten, von der Versichertenrente des Verstorbenen, sondern sie entspricht der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Ex-Partners rechnerisch Anspruch hätte.

Insgesamt erhielten rund 1.095 Geschiedene in 2017 zum ersten Mal eine Erziehungsrente zugesprochen, nachdem ihr Ex-Partner verstorben war. Sie betrug im Durchschnitt fast 772 Euro – Frauen erhielten dabei durchschnittlich 633 Euro und Männer 793 Euro Erziehungsrente. Zudem gab es auch einen deutlichen Unterschied zwischen den alten und neuen Bundesländern. In Westdeutschland belief sich die erstmalig in 2017 ausgezahlte Erziehungsrente im Schnitt auf knapp 756 Euro und in Ostdeutschland auf 851 Euro.

33.593 sogenannte „Nullrenten“

In den angegebenen Zahlen sind die 33.593 Personen nicht berücksichtigt, denen zwar versicherungs-rechtlich eine Hinterbliebenenrente zugestanden hätte, aber aufgrund der Anrechnung ihrer sonstigen Einkünfte diese Rentenzahlung auf null gekürzt wurde. Von einer solchen sogenannten Nullrente waren im Detail 7.023 Frauen, 26.143 Männer und 390 Kinder sowie 37 Geschiedene betroffen.

Ein Hinterbliebener erhält nämlich nur dann eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente ohne Abzüge, wenn bestimmte sonstige Einkünfte, die er hat, unter einem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegen. Liegen die Einkünfte des Hinterbliebenen darüber, werden je nach Einkunftsart bestimmte prozentuale Anteile unter Berücksichtigung des Freibetrages von der Rente abgezogen. Je nach Einkunftsart und -höhe kann das dazu führen, dass keine Hinterbliebenenrente mehr ausbezahlt wird, weil die Abzüge die Rentenhöhe übersteigen.

Zu den Einkünften, die zu Rentenabzügen führen können, zählen zum Beispiel das Arbeitseinkommen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten, Vermögenseinkünfte sowie Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen. Nicht anrechenbar sind dagegen laut DRV unter anderem Erträge aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester– oder Rürup-Rente, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz (BAföG).

Damit die Hinterbliebenen gut abgesichert sind

Minderjährige und auch volljährige Kinder, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente haben, können seit dem 1. Juli 2015 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen bei der Waisenrente führt. Die 390 Kinder, denen laut Statistik nur eine Nullrente zustand, waren Fälle, deren Rentenbeginn noch vor Juli 2015 liegt, aber die Bearbeitung zum Beispiel aufgrund fehlender Unterlagen bis 2017 dauerte.

Wie die Statistik verdeutlicht, reicht die gesetzliche Hinterbliebenenrente für eine finanzielle Absicherung in vielen Fällen weder für den Ehepartner noch für die Kinder aus. Aus diese Grund bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an, mit denen sich finanzielle Absicherungslücken entsprechend dem individuellen Bedarf schließen lassen. Auf Wunsch unterstützt ein Versicherungsvermittler unter anderem mit individuellen Finanzanalysen bei einer bedarfsgerechten Hinterbliebenen-Absicherung.

Detailinformationen zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Berechnung einer Hinterbliebenenrenten enthält der Webauftritt des DRV oder auch die kostenlos herunterladbare, vor Kurzem aktualisierte DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“

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