Finanzen & Vorsorge

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3. August 2018

So hoch ist der Eigenanteil in der stationären Pflege

Eine vor Kurzem veröffentlichte Datenanalyse zeigt, wie hoch im Durchschnitt der Eigenanteil ist, den ein Pflegebedürftiger, der eine stationäre Pflege benötigt, trotz der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung übernehmen muss.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 7 Minuten

Im Bundesdurchschnitt muss ein Pflegebedürftiger für die Pflege in einem stationären Pflegeheim rund 1.750 Euro monatlich aus der eigenen Tasche zahlen, wenn er neben der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung keine weitere Pflegezusatz-Absicherung hat. Doch je nach Region kann dieser Eigenanteil sogar noch deutlich höher sein. Zu diesen Ergebnissen kommt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) auf Basis einer Analyse von rund 11.400 Pflegeheimen in Deutschland.Erf

Pflegebedürftige, die stationär, also in einem Pflegeheim gepflegt werden, erhalten von der sozialen Pflegeversicherung beziehungsweise gesetzlichen Pflegepflicht-Versicherung bei Pflegegrad 2  770 Euro, bei Pflegegrad 3 1.262 Euro, bei Pflegegrad 4 1.775 Euro und bei Pflegegrad 5 2.005 Euro pro Monat. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) ist der Frage nachgegangen, wie viel ein Pflegebedürftiger trotz dieser Leistungen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung noch zuzahlen muss, wenn er eine stationäre Pflege in Anspruch nimmt.

Dazu wurden die Daten von etwa 11.400 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland – was laut PKV-Verband einer „nahezu vollständigen Abdeckung entspricht“ – analysiert. Ein Ergebnis ist, dass ein Pflegebedürftiger – unabhängig, ob er in Pflegestufe 2 oder 5 eingestuft wurde –, bei einer stationären Pflege im Bundesdurchschnitt mit einer Eigenbeteiligung von 1.751 Euro monatlich rechnen muss.

Regionale Unterschiede

Je nach Region und Pflegeheim kann der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige, wenn er nur eine soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung hat, aus der eigenen Tasche zahlen muss, sogar um einiges höher sein. Die Analyse des PKV-Verbandes zeigt die Unterschiede zwischen den Bundesländern auf. So beträgt der Eigenanteil, den Pflegebedürftige in Pflegeheimen im monatlichen Durchschnitt zahlen, in Nordrhein-Westfalen 2.263 Euro, Saarland 2.111 Euro, Baden-Württemberg 2.030 Euro, Hamburg 1.924 Euro, Rheinland-Pfalz 1.880 Euro, Berlin 1.805 Euro und Bayern 1.757 Euro. Aber es gibt auch Bundesländer, die mit den monatlichen durchschnittlichen Eigenkosten für ein stationäres Pflegeheim unter dem Bundesdurchschnitt liegen. So beträgt der Eigenanteil eines stationär untergebrachten Pflegebedürftigen im Durchschnitt in Hessen 1.716 Euro, Bremen 1.680 Euro, Schleswig-Holstein 1.472 Euro, Niedersachsen 1.423, Brandenburg 1.420 Euro und Thüringen 1.279 Euro.

Am niedrigsten ist die durchschnittliche Eigenbeteiligung pro Monat in Sachsen mit 1.170 Euro, in Mecklenburg-Vorpommern mit 1.162 Euro und in Sachsen-Anhalt mit 1.132 Euro. Im Durchschnitt ist damit der Eigenanteil in Nordrhein-Westfalen doppelt so hoch wie in Sachsen-Anhalt. Grund dafür, dass der Eigenanteil für die stationäre Pflege in der Pflegestufe zwei bis fünf gleich bleibt, ist die Pflegereform, bei der das zweite Pflegestärkungsgesetz letztes Jahr in weiten Teilen in Kraft trat.

Wie sich der Eigenanteil bei der stationären Pflege berechnet

Bis Anfang 2017 war der zu zahlenden Eigenanteil insbesondere von der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft war, abhängig. Mit der Pflegereform wurden nicht nur die Einstufung von maximal drei Pflegestufen in nun maximal fünf Pflegegrade sowie die entsprechenden Leistungen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung geändert, sondern auch die Berechnung des Eigenanteils.

„Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungs-einheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung“, wie im Webportal des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu lesen ist.

Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen setzt sich laut PKV-Verband aktuell „aus dem einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE) für die pflegebedingten Kosten der Pflegerade 2 bis 5, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten“ zusammen. Zu den Investitionskosten zählen die Kosten, die der Heimbetreiber für die Gebäudemiete oder -finanzierung, Instandhaltungskosten oder ähnliche Ausgaben hat, welche er auf die Heimbewohner umlegen darf.

Die Gründe für die regionalen Unterschiede

„Die Einrichtungen finanzieren also die rein pflegebedingten Aufwendungen mit den Zuschüssen der Pflegeversicherung und dem EEE. Diese Aufwendungen setzen sich zu 80 Prozent aus Personal- und zu 20 Prozent aus Sachkosten zusammen. Je höher also der Pflegegrad der Heimbewohner ist, desto höher ist der Zuschuss der Pflegeversicherung“, so der PKV-Verband und weiter: „Welche Einnahmen eine Pflegeeinrichtung insgesamt aus den Zuschüssen der Versicherung erzielt, ist somit von der individuellen Zusammensetzung der Pflegegrade in der jeweiligen Einrichtung abhängig.“

Nach der Zusammensetzung der Pflegegrade richtet sich auch die personelle Ausstattung eines Pflegeheims. Dieser Personalschlüssel wird je Bundesland in einem Rahmenvertrag auf Basis des elften Sozialgesetzbuches festgelegt und kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. „So ist zum Beispiel in Berlin eine Vollkraft für durchschnittlich 3,9 Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 zuständig, in Schleswig-Holstein aber für 5,4“, wie der PKV-Verband verdeutlicht. Hinzu kommen noch die zum Teil regional unterschiedlichen Personalkosten.

Die Daten zeigen, dass auch in der stationären Pflege die Leistungen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung nicht ausreichen. Mit einer passenden Vorsorge in Form einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann man selbst dafür sorgen, dass man im Falle einer Pflegebedürftigkeit abgesichert ist und nicht seinen Angehörigen finanziell zur Last fällt oder zum Sozialhilfefall wird. Je nach Vertragsgestaltung gibt es für die private Pflegevorsorge auch staatliche Zuschüsse. Details können beim Versicherungsfachmann erfragt werden.

Im Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit stehen kostenlos diverse Broschüren, Übersichten und Onlinetools zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Leistungen Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen in 2018 zustehen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet zwar nur eine Teilkostenabsicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, dennoch sollten Betroffene zumindest wissen, was ihnen konkret zusteht. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt diesbezüglich diverse Print- und Onlinemedien zur Verfügung, darunter eine vor Kurzem veröffentlichte sechsseitige Übersicht über die gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen. Zudem gibt es ein Onlinetool, das über die entsprechenden Leistungen im individuellen Fall informiert.

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige haben, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, Anspruch auf Leistungen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung wie beispielsweise eine kostenlose Pflegeberatung. Je nach Pflegegrad stehen einem Pflegebedürftigen, der ambulant, also zu Hause gepflegt wird, zudem ein Pflegegeld und/oder beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes auch sogenannte Pflegesachleistungen zu. Notwendige Pflegehilfsmittel erhält man gegen einen Eigenanteil von bis zu 40 Euro. Zudem gibt es Zuschüsse für pflegegerechte Umbaumaßnahmen.

Für eine Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) oder eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim besteht je nach Pflegegrad ein Anspruch auf bestimmte Pauschalen für Pflegeaufwendungen. Entsprechendes gibt es, wenn während einer ambulanten Pflege der pflegende Angehörige selbst erkrankt oder eine Auszeit benötigt, und eine Kurzzeit– und/oder Verhinderungspflege notwendig ist. Pflegende Angehörige können unter anderem einen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, eine (Familien-)Pflegezeit und ein Pflegeunterstützungs-Geld haben.

Gesetzliche Pflegeleistungen im Überblick

Um die zum Teil sehr komplexen und erklärungsbedürftigen Regelungen in der sozialen Pflegeversicherung, welche Leistungen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zustehen, zu verstehen, stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) diverse Informationsmedien bereit. Eine schnelle Übersicht über wichtige Pflegeversicherungs-Leistungen, bietet zum Beispiel der seit kurzem zum kostenlosen Download verfügbare sechsseitige Flyer „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2018 an die Pflegeversicherung im Überblick“.

Welche Maßnahmen Betroffene und deren Angehörige beim Eintritt eines Pflegefalles als erste Schritte unternehmen sollten, zeigt der ebenfalls kostenlos herunterladbare zweiseitige Flyer „Pflegebedürftig, was nun?“.

Umfassende Informationen rund um Pflege, zum Beispiel, wann jemand als pflegebedürftig gilt und welche gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen den Betroffenen zustehen, enthält die über 200 Seiten starke aktualisierte Broschüre „Ratgeber Pflege“.

Onlinetool analysiert individuellen Pflegefall

Einen konkreten Überblick, welche Leistungen die soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung für eine ambulante oder auch stationäre Pflege eines Pflegebedürftigen im individuellen Fall, also beispielsweise je nach vorliegendem Pflegegrad, vorsieht, zeigt der Pflegeleistungs-Helfer. Dieses Onlinetool, das kostenlos im Webportal des BMG zur Verfügung steht, zeigt unter anderem an, welche Leistungen den Betroffenen zustehen, wenn sie zum Beispiel bei der ambulanten Pflege durch einen Angehörigen sich nur zum Teil auch vom ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen wollen.

Prinzipiell bietet die soziale Pflegeversicherung allerdings nur eine Teilabsicherung, da bei Weitem nicht alle Kosten, die bei einer Pflege anfallen, von der Pflegekasse, dem Träger der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung übernommen werden. Die restlichen Kosten sind vom Pflegebedürftigen und je nach Umstand zum Teil auch von seinem Ehepartner und/oder seinen Kindern zu tragen.

Mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann man dieses Kostenrisiko, das für einen selbst, aber je nachdem auch für die Angehörigen im Falle einer Pflegebedürftigkeit besteht, absichern. Eine entsprechende Beratung – auch bezüglich einer mit bis zu 60 Euro im Jahr staatlich geförderten privaten Pflegezusatz-Versicherung – gibt es beim Versicherungsfachmann.

Unser Angebot für Sie

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