- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Auch ein Blick in die Kfz-Versicherungspolice ist vor der Leihgabe wichtig, denn je nach Vertragsvereinbarung kann es Einschränkungen beim Fahrerkreis, also wer mit dem versicherten Auto fahren darf, geben. Hält man diese Vereinbarung nicht ein, droht eine Vertragsstrafe.
In einigen Kfz-Versicherungen ist vertraglich vereinbart, dass nur eine bestimmte Personengruppe wie der Versicherungsnehmer und sein Ehepartner oder auch Personen ab einem bestimmten Mindestalter, wie ab dem 23. oder 25. Lebensjahr, das Auto fahren dürfen. Für diese Einschränkung des Fahrerkreises wird meist ein Prämienrabatt gewährt. Wer eine solche Vereinbarung in der Kfz-Police hat und seinen Wagen an einen anderen verleihen möchte, sollte dies mit dem Kfz-Versicherer vorher abklären.
Eine bestehende Fahrerkreisbeschränkung lässt sich teils gegen einen Prämienaufschlag aufheben, sodass der Wagen beispielsweise auch von einem Führerscheinneuling gefahren werden kann. Wenn man jedoch den Pkw an jemanden verleiht, der nicht dem vereinbarten Fahrerkreis entspricht, leisten zwar die Kfz-Haftpflicht- wie auch die eventuell bestehende Kaskoversicherung im Schadenfall wie vereinbart, doch man muss mit einer rückwirkenden Beitragserhöhung rechnen. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe in Höhe eines kompletten Jahresbeitrages drohen.
Bei Missachtung der Verkehrsregeln
Das Ausleihen eines Kraftfahrzeugs kann aber auch aus anderen Gründen für den eigentlichen Kfz-Halter unliebsame Folgen haben. So kann es beispielsweise für den Kfz-Halter nachteilig sein, wenn ein Fahrer mit dem ausgeliehenen Auto gegen Verkehrsregeln verstößt. Zwar trägt normalerweise der tatsächliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs die Verantwortung dafür, wenn er einen Verkehrsverstoß begeht. Kann der Kfz-Halter jedoch nicht nachweisen, dass ein anderer mit dem Wagen gefahren ist und die Verkehrswidrigkeit begangen hat, haftet er unter Umständen selbst dafür.
Wird zum Beispiel ein Autofahrer geblitzt, weil er eine Geschwindigkeits-Begrenzung missachtet hat oder über eine rote Ampel gefahren ist, muss er auch dafür die Strafe wie ein Bußgeld oder Punkte im Fahreignungsregister tragen. Der Kfz-Halter kann nämlich nach der Zustellung des Straf- oder Bußgeldbescheids angeben, wer gefahren ist. Als eindeutiger Beweis dient hier zum Beispiel auch das Blitzerfoto der Polizei. Nennt der Kfz-Halter den Namen des Fahrers nicht und bestreitet zudem, selbst gefahren zu sein, kann dem Kfz-Halter das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden.
Erhält der Kfz-Halter eine Geldbuße wegen Falschparkens und kann er zum Beispiel nicht mittels eines Leihvertrages eindeutig nachweisen, wer den Wagen falsch abgestellt hat, muss er für den Verkehrsverstoß haften. In dem Fall kann der Pkw-Halter sich nur mit demjenigen, der das Auto geliehen hat, intern einigen, wer die Strafe letztendlich zahlt. Auch wenn das Auto Mängel aufweist, beispielsweise, weil die Reifen nicht die vorgeschriebene Profiltiefe haben, können beide, also der Fahrer und der Kfz-Halter, beispielsweise mit einem Bußgeld bestraft werden.
Im Falle eines Unfalles
Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für das Auto besteht, die Schäden bei Unfallgegnern und sonstigen Unfallgeschädigten. Das gilt auch, wenn der Kfz-Fahrer mit einem geliehenen Auto verunfallte. Hat ein Kfz-Fahrer mit einem geliehenen und verkehrssicheren Pkw einen Unfall fahrlässig verursacht, zum Beispiel weil er nicht aufgepasst oder gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, kann dies für ihn dennoch finanzielle Folgen haben.
Musste die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalles eine Schadenleistung an Geschädigte zahlen, verschlechtert sich nämlich auch der Schadenfreiheitsrabatt (SFR), was meist zu einer höheren Kfz-Versicherungsprämie in den nächsten Jahren führt. Die Zusatzkosten durch die Schlechterstellung des SFR kann der Kfz-Halter vom Unfallfahrer zurückverlangen.
Wurde das Auto des Kfz-Halters bei dem Unfall beschädigt, kann er zudem die Schadenkosten beim Kfz-Fahrer einfordern. Besteht eine Vollkaskoversicherung für das Auto, übernimmt diese in der Regel den Unfallschaden am Pkw. Allerdings erfolgt auch hier im nächsten Kalenderjahr eine Schlechterstellung der SFR, was zu einer Erhöhung der Kaskoprämie führt. Neben einer vereinbarten Kaskoselbstbeteiligung kann der Kfz-Halter auch diese Kosten für den Prämienmehraufwand beim Unfallfahrer geltend machen.
Fahrerlaubnis kontrollieren und Leihvertrag erstellen
Damit das Ausleihen eines Wagens kein teures Nachspiel hat, raten Experten vor dem Verleihen, beispielsweise in einem Leihvertrag zu klären, wer bei einem verursachten Unfall oder einer begangenen Verkehrsübertretung für die Kosten aufkommt.
Solche Leihverträge gibt es als Muster unter anderem bei Automobilclubs wie dem ADAC oder ACE. Darüber hinaus sollte der Versicherungsnehmer, also derjenige, auf den die Kfz-Versicherung für das Kfz läuft, vorab klären, inwieweit das Ausleihen des Fahrzeugs im Rahmen der Kfz-Versicherung gedeckt ist.
Des Weiteren muss der Kfz-Halter darauf achten, dass das Kfz verkehrssicher ist, aber auch, dass der Fahrer eine für das Kfz gültige Fahrerlaubnis hat. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung kann einen geleisteten Unfallschaden bis 5.000 Euro vom Kfz-Fahrer, aber auch vom Kfz-Halter – sofern dieser wusste, dass keine passende Fahrerlaubnis vorhanden war – zurückfordern (Regress), und die Vollkasko eine Leistung komplett verwehren.
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