Finanzen & Vorsorge

10. Februar 2022

Heizkostenzuschuss für einkommensschwächere Haushalte

Wenn das Gesetz zum 01. Juni 2022 in Kraft tritt, wird der Heizkostenzuschuss ab Sommer 2022 einmalig ausgezahlt.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 2 Minuten

Aufgrund stark steigender Energiekosten beschert die Nebenkostenabrechnung so manchen Haushalten Sorgen. Besonders einkommensschwächere Haushalte spüren die Auswirkungen der hohen Heizkosten. Nun plant die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss, der ab dem 01. Juni 2022 in Kraft treten soll (Mehr Informationen).

Welche Voraussetzungen müssen für den Heizkostenzuschuss erfüllt sein?

Für die Beantragung des Zuschusses sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Grundsätzlich richtet sich der Zuschuss aus Menschen mit geringem Einkommen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in einer Wohnung, Wohngemeinschaft oder einem Wohnheim wohnen.
Wichtig ist nur, dass Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen. Nachweise über die Miete oder die Nebenkostenabrechnungen müssen nicht eingereicht werden.

Der Begriff „Menschen mit geringem Einkommen “ ist in diesem Zusammenhang weit gefasst. Darunter fallen unter anderem diese Personengruppen:

  • Personen, die Wohngeld beziehen

  • Studierende

  • Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld

  • Aufstiegsgeförderte mit Unterhaltszuschuss

Somit haben etwa 2,1 Millionen Menschen in Deutschland Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Mit dem Zuschuss wird versucht, dass möglichst alle Menschen mit geringen Einkommen einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss bekommen.

Praxis-Hinweis:

Der Heizkostenzuschuss wird auf keine Sozialleistungsansprüche oder das BAföG angerechnet.

Wie hoch fällt der Zuschuss aus?

Die Höhe des Zuschusses hängt von der jeweiligen Personengruppe ab.
So bekommen beispielsweise Studierende, welche BAföG beziehen, einen Zuschuss von 115 Euro. Gleiches gilt für Auszubildende mit Ausbildungsgeld oder Ausbildungsbeihilfe und Aufstiegsgeförderte Personen.

Personen, die Wohngeld beziehen und in einem Einzelhaushalt leben, erhalten einen Zuschuss von 135 Euro gewährt. Wenn in einem Haushalt 2 -wohngeldberechtigte Personen leben, erhöht sich der Zuschuss auf 175 Euro. Mit jeder weiteren im Haushalt lebenden Person mit Anspruch erhöht sich der Zuschuss um jeweils 35 Euro.

Ist der Zuschuss zeitlich begrenzt?

Nach aktuellen Informationen wird der Zuschuss nur einmalig gewährt. Eine Auszahlung ist ab dem Juni 22 vorgesehen. Ob der Heizkostenzuschuss bei weiter hohen Heizkosten verlängert wird, kann aktuell nicht gesagt werden und hängt in erster Linie von den Entwicklungen in der nahen Zukunft ab.

Wo muss der Heizkostenzuschuss beantragt werden?

Diese Personen müssen einen Antrag stellen: Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung leben, oder die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG im genannten Zeit-raum für mindestens einen Monat bezogen haben, müssen einen Antrag beim zuständigen Amt ab dem 01. Juni 2022 stellen bis maximal zum 31.12.2022.

Diese Personen erhalten den Zuschuss automatisch ohne Antrag: Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben, erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch, ohne diesen beantragen zu müssen. Auch Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB erhalten haben und außerhalb der elterlichen Wohnung leben bekommen den Zuschuss automatisch.

Fazit

Der Heizkostenzuschuss ist eine besondere Leistung des Bundes, welche aktuell nur einmalig gewährt wird. Der Zuschuss begünstigt insbesondere Personen mit geringen Einkommen. Das Ziel des Zuschusses ist es, die erhöhten Kosten aufgrund von gestiegenen Heizkosten zu minimieren. Die Voraussetzungen für den Zuschuss sind klar geregelt, sodass Sie sich direkt informieren können, ob Sie Anspruch darauf haben oder nicht. Falls dennoch Probleme auftreten, sollten Sie sich unbedingt an Ihr zuständiges Amt wenden und im Zweifelsfall eine Einzelfallentscheidung erwirken.

Speziell Studierende sind mit dem Zuschuss bereits bedacht worden, sodass in diesem Fall der Ansprechpartner die jeweiligen Förderämter sind. Der bewilligte Zuschuss soll dann im kommenden Sommer nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Ob der Zuschuss auch für weitere Jahre gilt, ist aktuell nicht bekannt und hängt sicherlich von der Entwicklung der Energiepreise ab.

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