- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 3 Minuten
Hierzu gibt es umfangreiche kostenlose Informations- und Beratungsangebote sowie eine aktuelle Broschüre von offiziellen Stellen.
Als Patient hat man zahlreiche gesetzlich verankerte Rechte – von dem Recht, umfassend informiert und aufgeklärt zu werden, über das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen bis hin zum Recht, eine Zweitmeinung einzuholen, wenn es um eine Diagnose oder Therapie geht. Auch bei einem vermuteten Behandlungsfehler hat man diverse Rechte.
Nur wer als Patient seine Rechte kennt, kann diese in entsprechenden Situationen, einfordern, um die für ihn richtige Entscheidung zu treffen oder weitergehende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ärzte müssen beispielsweise ihre Patienten gewöhnlich genau über die Diagnose sowie die Erfolgsaussichten, Risiken und Alternativen einer geplanten Behandlung informieren. Werden die Behandlungskosten nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen, muss der Patient über die von ihm selbst zu tragenden Kosten aufgeklärt werden.
Darunter fallen zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen (kurz Igel-Leistungen), die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören und daher von Krankenkassen in der Regel nicht übernommen werden. Wer Zweifel an einer gestellten Diagnose oder vorgeschlagenen Therapie hat, hat das Recht, sich eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Arzt muss den Patienten auf den Anspruch auf eine Zweitmeinung informieren. Inwieweit die Kosten für eine Zweitmeinung von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, kann bei der Krankenkasse nachgefragt werden.
Recht auf Akteneinsicht
Ein medizinischer Eingriff kann, bis auf wenige Ausnahmen, erst durchgeführt werden, wenn der Patient dies genehmigt. Der Patient kann einen Eingriff aber auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Arzt oder Therapeut darf im Übrigen nur Tätigkeiten ausführen, für die er auch ausgebildet ist.
Zudem müssen Ärzte eine Patientenakte mit allen Fakten und Daten einer Behandlung führen. Als Patient kann man jederzeit Akteneinsicht verlangen. Es besteht zwar kein Recht auf die Herausgabe von Originaldokumenten, allerdings kann der Patient eine Abschrift verlangen, wenn er die Kosten für das Anfertigen der Kopien und Ausdrucke trägt.
Ein Patient hat zudem auch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Rechte: Krankenkassen müssen beispielsweise innerhalb von maximal drei bis sechs Wochen über einen Antrag auf Leistungen, zum Beispiel auf einen Zahnersatz oder Hilfsmittel wie ein Hörgerät oder einen Rollstuhl entscheiden und dies dem Versicherten mitteilen.
Wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, muss dem Arzt ein Verschulden nachweisen. Anders, wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt: Hier muss der Arzt nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betont: „Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatz-Ansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, kostenlos zu unterstützen. So können sie bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigen-Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen, um zu klären, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt.“
Detaillierte Informationen über die Rechte, die man im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers hat, enthält der zweiseitige Flyer „Was Sie als Patient wissen sollten“, der kostenfrei beim MDK heruntergeladen werden kann. Für privat Krankenversicherte erklärt ein Sprecher des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband): Es ist „grundsätzlich zu empfehlen, dass sich Betroffene im Falle einer Fehlbehandlung an ihre private Krankenversicherung wenden, um mögliche Unterstützungsmaßnahmen durch den Versicherer zu klären“.
Informations- und Beratungsstellen
Er betont zudem: „In Deutschland besteht ein flächendeckendes Instrumentarium für eine kostenfreie Rechtsverfolgung, wenn Patienten den Verdacht eines Arztfehlers haben. Dann können sie sich formlos an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammernwenden. Inzwischen ist auch geklärt, dass die in Arzthaftungsprozessen außerordentlich wichtige Frage der Verjährung durch die Anrufung der vorstehenden Schlichtungsstellen gehemmt wird, und zwar auch dann, wenn die Behandlungsseite sich weigert, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.“
Eine weitere Anlaufstelle für gesetzlich oder privat Krankenversicherte ist die Unabhängige Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD), die in ihrem Webportal ausführlich über Patientenrechte und andere Gesundheitsthemen informiert. Die gemeinnützige GmbH berät laut BMG jeden Bürger kostenfrei zu Gesundheitsthemen, Patientenrechte, aber auch darüber, was ein Patient im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers unternehmen kann.
Jeder kann sich an den UPD telefonisch unter der Telefonnummer 0800 0117722, online oder per E-Mail-Anfrage, aber auch persönlich an eine der über 30 festen und mobilen Beratungsstellen wenden. Umfassende Informationen zu den Patientenrechten insgesamt bietet die jüngst aktualisierte 86-seitige Broschüre „Informiert und selbstbestimmt – Ratgeber für Patientenrechte“ des BMG und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sie ist kostenlos im BMG-Webauftritt bestell- oder auch herunterladbar.
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