- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Ein Fahrradfahrer, der gegen die Radwege-Benutzungspflicht verstößt, kann nach einem Unfall selbst dann wegen der Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs in Anspruch genommen werden, wenn er diesen nicht selbst verschuldet hat. Das hat das Landgericht Hamburg mit einem Urteil entschieden (Az.: 323 O 79/18).
Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einer städtischen Straße unterwegs, als er nach eigenem Bekunden von einem sich von hinten nähernden Lkw beim Vorbeifahren touchiert und nach rechts abgedrängt wurde.
Dadurch verlor er die Kontrolle über sein Fahrrad. Dies hatte zur Folge, dass er gegen den rechts auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw prallte.
Nicht verantwortlich?
Der Autobesitzer verlangte von dem Fahrradfahrer, dass dieser ihm den durch den Unfall entstandenen Schaden in Höhe von über 5.000 Euro ersetzt. Der Radfahrer hielt die Forderung angesichts der Umstände des Unfalls für unbegründet. Denn nicht er, sondern der unbekannt gebliebene Fahrer des Lkws sei für dessen Folgen verantwortlich. Dieser Argumentation wollte sich das Hamburger Landgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des geschädigten Pkw-Besitzers in vollem Umfang statt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hielt es das Gericht für erwiesen, dass sich rechts neben dem Parkstreifen, auf welchem das klägerische Fahrzeug abgestellt worden war, ein Radweg befand. Zu dessen Benutzung sei der Zweiradlenker nach den Vorschriften von Paragraf 2 Absatz 4 Satz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet gewesen.
Entgegen der Angaben des beklagten Radfahrers habe sich der Radweg zum Zeitpunkt des Unfalls nachweislich auch nicht in einem schlechten Zustand befunden, sodass dessen Benutzung zumutbar gewesen wäre. In der Regel gilt: Nur, wenn ein Radweg nicht befahrbar ist, weil er durch abgestellte Pkws, Mülltonnen oder eine Baustelle versperrt beziehungsweise verschmutzt oder aus anderen Gründen die Benutzung ein erhöhtes Unfallrisiko darstellt, darf ein Velofahrer auf die Straße ausweichen.
Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer
Zu dem Unfall ist es nach Ansicht des Gerichts daher nur gekommen, weil der Fahrradfahrer gegen die Radwege-Benutzungspflicht verstoßen hatte. Denn hätte er den Weg benutzt, wäre er nicht, wie von ihm behauptet, von dem Lkw touchiert und abgedrängt worden. Seinen Einwand, dass die Radwege-Benutzungspflicht nicht dem Schutz am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge diene, ließen die Richter nicht gelten. Denn die betreffende Vorschrift diene der Entmischung des Rad- und des Kraftfahrzeugverkehrs, um Unfälle zu vermeiden.
„Dabei ergibt sich bei einer gemeinsamen Nutzung der Fahrbahn einer Straße durch Rad- und Kraftfahrer vor allem bei Überholmanövern ein besonderes Gefahrenpotenzial, das durch die räumliche Trennung beider Verkehrsarten beseitigt beziehungsweise zumindest deutlich reduziert werden soll“ – so das Gericht. Weil bei einem Unfall auch ordnungsgemäß am Straßenrand geparkte Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, seien diese ebenfalls in den Schutzbereich der Vorschriften gemäß Paragraf 2 Absatz 4 Satz 2 StVO einbezogen.
Übrigens, ist man als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, helfen eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutz-Police weiter. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, wehrt aber auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte.
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