- Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
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Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr den Betroffenen nicht auf die Folgen eines fehlenden Urlaubsantrags hingewiesen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 7 K 2761/20 TR).
Ein im öffentlichen Dienst abhängig Beschäftigter war infolge eines Dienstunfalls seit Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nach einer zwischenzeitlichen Wiedereingliederungs-Maßnahme wurde er schließlich im Jahr 2019 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
In der Folgezeit beantragte er eine finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus seinem aktiven Beschäftigungs-Verhältnis. Das lehnte sein Dienstherr bezüglich des Jahres 2017 ab. Denn wegen der andauernden Dienstunfähigkeit habe der Beschäftigte seinen Urlaubsanspruch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen in Anspruch nehmen können. Der Anspruch sei daher verfallen.
Kein Hinweis des Arbeitgebers auf die Folgen
Das wollte der Ruheständler nicht akzeptieren. Er zog daher vor Gericht. Die Begründung seiner Klage: Ein Anspruch auf einen Mindestjahresurlaub könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Falle einer dauerhaften Erkrankung nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr den Betroffenen auf die Folgen eines fehlenden Urlaubs- beziehungsweise Übertragungsantrags hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis sei durch seinen Dienstherrn nicht erfolgt.
Das stellten die Richter des Trierer Verwaltungsgerichts auch nicht in Abrede. Sie wiesen die Klage dennoch als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts war der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen. Das stehe auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH. Denn auch danach verfalle ein Anspruch auf Urlaub, wenn dieser über einen längeren Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs nicht genommen worden sei.
Allein aus Krankheitsgründen verhindert
Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen bestehe auch während einer Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit nicht. Denn wird eine gewisse zeitliche Grenze überschritten, würde der Jahresurlaub generell beim Beschäftigten nicht mehr positiv als Erholungszeit wirken.
Die Verwaltungsrichter hielten es im Übrigen für unerheblich, dass der Kläger nicht von seinem Dienstherrn über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt worden war. Der Kläger sei nämlich nicht durch die mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen daran gehindert worden, seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
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