- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Eine Autofahrerin war im Rahmen einer Radarkontrolle bei einem Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ertappt worden. Auf dem Messfoto war auch zu erkennen, dass sie ihr Mobiltelefon zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt hatte.
Sie wurde daher vom Amtsgericht Geilenkirchen auch wegen der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt bestraft.
Mobiltelefon zwischen Schulter und Ohr geklemmt
Hiergegen legte die Verkehrssünderin beim Oberlandesgericht Köln Rechtsbeschwerde ein. Darin gab die Autofahrerin zwar zu, dass sie das Gerät tatsächlich während der Fahrt zum Telefonieren genutzt hatte.
Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt sei gemäß Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) jedoch nur dann verboten, wenn es dazu aufgenommen oder gehalten werde. Das treffe auf ihren Fall nicht zu. Denn sie habe das Gerät zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt, um beide Hände zur Bewältigung der Fahraufgaben nutzen zu können. Gehalten habe sie es folglich nicht.
Halten auch ohne Nutzung der Hände
Dieser Argumentation wollten sich die Kölner Richter nicht anschließen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein „Halten“ von Gegenständen im Wortsinn ohne Weiteres auch ohne Nutzung der Hände möglich. So werde man etwa von „Halten“ sprechen, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert werde.
Aufmerksamkeit des Fahrers zu sehr beansprucht
Die Vorschrift des Paragrafen 23 Absatz 1a StVO ziele vor allem darauf ab, Tätigkeiten zu verhindern, die die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen verringern. Neben einem Telefongespräch als solchem beanspruche insbesondere das höchst unsichere und daher letztlich unverantwortliche Halten des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter die Aufmerksamkeit des Fahrers über Gebühr.
Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon jederzeit herunterfallen könne und den Fahrer dadurch zu unwillkürlichen Reaktionen verleite. Folglich sei auch das Nutzen eines Mobiltelefons durch ein Einklemmen zwischen Schulter und Ohr zu bestrafen.
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