- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer ohne Grund plötzlich stark abbremst, um in eine Einfahrt zu fahren, so trifft ihn ein Mitverschulden. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 1 U 60/17).
Ein Mann war mit seinem Pkw unterwegs, als zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge unvermittelt stark abbremsten. Das Bremsmanöver kam für den Pkw-Fahrer so überraschend, dass er auf das vor ihm fahrende Auto auffuhr.
Das Bremsmanöver der Vorausfahrenden hatte ein weiterer Autofahrer verursacht, indem er in Höhe seiner Grundstückseinfahrt plötzlich stark abbremste und ohne zuvor zu blinken abgebogen war.
Mitverschulden?
Der Pkw-Fahrer, der auf das Auto eines Vorausfahrenden auffuhr, verklagte den Autofahrer, der plötzlich gebremst hatte, um abzubiegen, da diesen seiner Ansicht nach ein erhebliches Mitverschulden an dem Auffahrunfall treffe.
Denn beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt habe sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Gegen diese Vorschrift habe der Beklagte durch sein Fahrmanöver verstoßen. Diesem Argument schloss sich das Oldenburger Oberlandesgericht an. Es gab der Klage des Auffahrenden zumindest teilweise statt.
Grundloses Bremsmanöver
Nach Ansicht des Gerichts spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins gegen einen Auffahrenden. Denn ein Fahrzeugführer müsse stets damit rechnen, dass ein Vorausfahrender sein Auto plötzlich stark abbremse, weil zum Beispiel ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Er müsse seine Fahrweise daher darauf einrichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit anhalten kann.
Die Beweisaufnahme habe in dem entschiedenen Fall jedoch ergeben, dass der Beklagte praktisch aus dem Nichts eine Vollbremsung eingeleitet hat, um, ohne zuvor zu blinken, auf sein Grundstück abzubiegen. Hintergrund des Bremsmanövers sei wohl ein Überholversuch des unmittelbar hinter ihm Fahrenden gewesen. Diesen habe der Beklagte offenkundig maßregeln wollen.
Angesichts dieses Verhaltens treffe den Beklagten auf jeden Fall ein Mitverschulden an dem Auffahrunfall. Das bewertete das Gericht mit einem Drittel. Dass die Haftungsquote nicht höher ausfiel, war wohl der Tatsache geschuldet, dass es den beiden vorausfahrenden Kfz-Lenkern gelungen war, ihre Autos trotz der Vollbremsung des Beklagten noch rechtzeitig abzubremsen.
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