- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Wer dafür haften muss, wenn dieser Parkversuch mit einem Zusammenstoß der beiden Pkws endet, zeigt ein Gerichtsurteil.
Kommt es zwischen einem rückwärts in eine Parklücke einparkenden Pkw und einem von hinten kommenden Auto, dessen Fahrer ebenfalls den gleichen Parkplatz nutzen will, zu einem Unfall, ist in der Regel von einem gegenseitigen Verschulden der Kfz-Fahrer auszugehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 13 S 20/16).
Ein Mann wollte mit seinem Pkw in einer verkehrsberuhigten Zone rückwärts in eine Parkbucht fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem von hinten kommenden Auto, dessen Fahrer ebenfalls die Parklücke nutzen wollte.
Der Kfz-Fahrer, der versuchte rückwärts einzuparken, reichte nach dem Unfall eine Gerichtsklage gegen den Unfallgegner ein und verlangte damit den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens an seinem Pkw. Sein Argument: Der von hinten kommende Fahrer habe gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß Paragraf 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen, indem er versucht habe, vor ihm in die Parklücke einzufahren.
Gegenseitige Schuldzuweisung
Der Unfallgegner bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Schließlich sei es der Kläger gewesen, der rückwärts gegen sein stehendes Auto gestoßen sei. Damit habe er gegen Paragraf 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Danach habe sich ein Rückwärtsfahrender so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Amtsgericht an. Es ging davon aus, dass ein möglicher Mitverursachungsanteil des Beklagten so gering sei, dass er hinter dem groben Verschulden des Klägers in seiner Eigenschaft als Rückwärtsfahrer zurücktrete. Der Kläger sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
Vorrang des Ersten
Doch dem wollten sich die Richter des Saarbrücker Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil statt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte den Vorrang des Klägers beim Einparken verletzt. Denn gemäß Paragraf 12 Absatz 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreiche. Dieser Vorrang bleibe auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifahre, um rückwärts einzuparken.
Nach der Unfalldarstellung der Polizei hatte jedoch auch der Beklagte beabsichtigt, in der Lücke zu parken. Er hatte trotz des Vorrangs des Klägers bereits zum Einfahren angesetzt und die Parklücke auch schon erreicht.
Schadenteilung
Der Beklagte hätte die Kollision nach Überzeugung der Richter verhindern können, wenn er zunächst abgewartet hätte, ob der bevorrechtigte Kläger in die Parklücke einfuhr, bevor er seinerseits zum Einfahren in die Lücke ansetzte. Angesichts der Gesamtumstände ging das Gericht von einem beiderseitigen Verschulden mit dem Ergebnis einer Schadenteilung aus. Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
Übrigens: Ist die Haftungslage nach einem Unfall unklar, übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht.
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