- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Ein Beschäftigter, der dabei ertappt wird, dass er den Akku seines E-Autos verbotswidrig an einem Stromanschluss seines Arbeitgebers auflädt, darf in der Regel zwar abgemahnt, aber nicht entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hervor.
In der Hausordnung eines Arbeitgebers hieß es, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in dem Unternehmen aus Sicherheitsgründen verboten ist. Dennoch war ein Beschäftigter dabei ertappt worden, als er den Akku seines Hybridautos für mindestens 20 Minuten an einer Firmensteckdose aufgeladen hatte. Dadurch entstanden Stromkosten von rund 41 Cent.
Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass sein finanzieller Verlust durch den Verstoß minimal sei. Das Verhalten des Mitarbeiters stelle jedoch einen erheblichen Vertrauensverlust dar. Er entließ ihn daher fristlos, zumal davon auszugehen sei, dass der Beschäftigte auch schon in der Vergangenheit gegen das Verbot verstoßen habe.
Arbeitgeber duldet Aufladen mobiler Geräte
Daraufhin reichte der Entlassene beim Duisburger Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. Diese begründete er damit, dass es am Tag des Delikts zu einem nicht nachvollziehbaren Leistungsabfall des Fahrzeugakkus gekommen sei. Um seine Heimfahrt sicherzustellen, habe er sich daher dazu entschlossen, den Stromspeicher für kurze Zeit aufzuladen.
Das rechtfertige keine Entlassung. Denn sein Arbeitgeber habe es geduldet, dass Mitarbeiter regelmäßig die privaten Akkus von Geräten wie zum Beispiel Mobiltelefonen, Tablets, E-Bikes und E-Roller im Betrieb aufgeladen hätten.
Gericht sieht Abmahnung als ausreichend
Nach der Beweisaufnahme ging das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger den Akku seines Autos mindestens fünf bis sechsmal verbotswidrig an einem Stromanschluss seines Arbeitgebers geladen hatte. Ein derartiges Verhalten stelle an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hielt das Gericht in dem entschiedenen Fall jedoch eine Abmahnung für ausreichend. Denn der Arbeitgeber habe nachweislich zumindest auch das Laden privater Mobiltelefone geduldet, obwohl damit gegen die Hausordnung verstoßen worden sei. Der Kläger müsse daher weiterbeschäftigt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat Berufung beim Düsseldorfer Landesarbeitsgericht eingelegt. Über die ist noch nicht entschieden worden. Dennoch zeigt der Fall, wie schnell man als Arbeitnehmer Ärger mit dem Arbeitgeber bekommen kann, wenn man unerlaubt das E-Auto oder auch nur das Smartphone an einer Steckdose auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers auflädt.
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