- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 1 Minute
Ein Beschäftigter ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer zu offenbaren, damit er in Notfällen erreichbar ist. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Thüringer Landesarbeitsgerichts hervor (Az.: 5 Ca 125/17 und 5 Ca 163/17).
Ein Arbeitgeber wollte zwei seiner Beschäftigten dazu verpflichten, ihm ihre private Mobilfunknummer zu offenbaren, damit sie in Notfällen für ihn erreichbar sind.
Als sich die Angestellten weigerten, ihm ihre Handynummern zu nennen, zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht Gera. Doch auch das Gericht hielt sein Ansinnen für ungerechtfertigt und wies seine Klagen ab. Und auch mit seinen daraufhin beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingelegten Berufungen hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.
Erheblicher Eingriff
Nach Ansicht der Richter stellt die Forderung, seinem Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer nennen zu sollen, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Beschäftigten dar. Ein derartiger Eingriff sei allenfalls durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, welches er nachzuweisen hat, gerechtfertigt.
Dabei müsse jedoch der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen ergeben, dass das Begehren angemessen ist. Denn eine Pflicht zur Bekanntgabe einer privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre eines Arbeitnehmers ein. Der könne sich seinem Arbeitgeber nämlich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit nicht ohne Rechtfertigungsdruck entziehen und daher in seiner Freizeit nicht wirklich zur Ruhe kommen.
Nach Meinung der Richter komme es auch nicht darauf an, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber von der Möglichkeit eines Anrufs Gebrauch macht, gegebenenfalls eher gering ist. Entscheidend sei vielmehr der Druck, der durch die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer entstehe. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Kostenschutz bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht
Das Urteil zeigt, dass man als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit, der vor Gericht ausgetragen wird, in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils unabhängig vom Ergebnis ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen.
Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er also seine Anwaltskosten selbst bezahlen.
Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Denn eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.
Auch interessant
Stehen: Kein Herzschutz, dafür mehr Thrombosen
Sind Menschen, die beispielsweise im Stehen arbeiten, gesünder als jene, die sitzen? Das Fazit: Eher nicht. Stattdessen gibt es zusätzliche...
WeiterlesenAls Auszubildender richtig versichert
Zwar sind Auszubildende in diversen Bereichen durch die bestehenden Versicherungspolicen ihrer Eltern mitabgesichert, allerdings gibt es bestimmte...
WeiterlesenFünf häufige Irrtümer beim Thema Urlaub
Wenn es um Fragen zum Urlaub geht, können sich Vorgesetzte und Beschäftigte kräftig irren. Etwa darin, dass Resturlaub verfällt oder sich...
Weiterlesen