Arbeitswelt

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8. Oktober 2020

Dienstreise trotz Corona-Krise: Arbeitgeber sind in der Pflicht

Firmen sind auch für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich, wenn sie Dienstreisen ins Ausland anordnen.

  • Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
  • Lesedauer : 3 Minuten

Konkret ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch für Arbeitseinsätze im Ausland eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um mögliche Risiken, denen die Mitarbeiter ausgesetzt sein könnten, zu erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen zu treffen. Durch die Corona-Pandemie sind hierbei neue Aspekte hinzugekommen, die Arbeitgeber diesbezüglich beachten müssen.

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen“, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten während der Berufsausübung zu gewährleisten. Um solche arbeitsbedingten Risiken erkennen zu können, muss jeder Arbeitgeber gemäß Paragraf 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) regelmäßig und anlassbezogen eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Diese Gefährdungsbeurteilung ist unter anderem für jeden Arbeitsplatz zu erstellen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen Beschäftigte für berufliche Tätigkeiten ins Ausland entsendet. Doch aktuell sind solche Dienstreisen ins Ausland aufgrund der globalen Corona-Pandemie mit zusätzlichen Gefahren und möglichen Schwierigkeiten verbunden – und das betrifft nicht nur die erhöhte Ansteckungsgefahr auf Reisen durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2-Virus).

Neue Risiken durch Corona

So kann es zum einen in nahezu jedem Land kurzfristig zur Einführung oder Änderung von Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren oder Quarantänevorgaben kommen. Zum anderen können sich bestimmte Faktoren wie eine sichere medizinische Versorgung, ein funktionierender Luft- und Reiseverkehr – zum Beispiel für die Rückholung nach Deutschland im Notfall – oder auch eine verlässliche Hotelunterbringung von einem auf den anderen Tag ändern.

Die Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) haben diesbezüglich eine kostenlos herunterladbare Checkliste herausgegeben mit Tipps, worauf Unternehmen und sonstige Organisationen achten sollten, wenn sie für Beschäftigte Dienstreisen ins Ausland anordnen.

Worauf Arbeitgeber bei angeordneten Dienstreisen achten sollten

„Wir möchten mit unseren Empfehlungen Führungskräfte und Beschäftigte für die aktuellen Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen sensibilisieren. Die Empfehlungen konkretisieren den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und geben Hinweise, woran Betriebe bei der Prävention denken sollten. Die Empfehlungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn sie werden ständig an die sich verändernde Lage angepasst“, betont diesbezüglich Marcus Hussing von der DGUV.

Die DGUV-Checkliste enthält unter anderem folgende Sicherheitshinweise, die Arbeitgeber befolgen sollten, wenn sie Beschäftigte für berufliche Tätigkeiten ins Ausland entsenden wollen:

  • „Prüfen Sie kritisch, welche Auslandsreise tatsächlich notwendig ist für Ihr Unternehmen. Das gilt insbesondere für Reisen in Risikogebiete.
  • Legen Sie fest, wer in Ihrem Unternehmen Auslandsreisen genehmigt und welche Dokumente dazu vorliegen müssen.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über länderspezifischen Reisehinweise und aktuelle Reisewarnungen auf der Website des Auswärtigen Amtes. Hilfreich kann auch der Kontakt zu örtlichen Ansprechpartnern sein.
  • Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob die Bedeutung der Reise in einem angemessenen Verhältnis zu den Reiserisiken steht und welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten erforderlich sind.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Informationen dazu liefert eine Schrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
  • Bedenken Sie die speziellen Ein- und Ausreiseregeln, wie zum Beispiel eine Corona-Testung am Zielflughafen.
  • Treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass der oder die Beschäftigte einen medizinisch betreuten Rücktransport benötigt.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin/Ihrem Betriebsarzt oder anderen Fachmedizinern und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.
  • Stellen Sie sicher, das Reisende zu jeder Zeit geeignete Ansprechpartner bei (medizinischen) Problemen haben.
  • Unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden über die Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen bei Auslandsreisen.
  • Klären Sie im Vorfeld den eventuell erforderlichen Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und stellen Sie deren Handhabung in der Unterweisung der Mitarbeitenden sicher.“
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