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17. November 2020

Die häufigsten Berufskrankheiten

Letztes Jahr gab es hinsichtlich neu eingetretener Berufskrankheiten so viele Verdachtsfälle wie noch nie. Allerdings handelte es sich bei weniger als jedem zweiten der über 80.000 gemeldeten Verdachtsfälle auch tatsächlich um eine Berufskrankheit, wie die Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) belegt.

  • Text : Marketing der ALH Gruppe
  • Lesedauer : 4 Minuten

 Auf nur drei Krankheitsarten entfielen 2019 wie auch in den letzten Jahren jeweils fast 80 Prozent aller bestätigten Fälle von Berufskrankheiten. Für 2020 ist hier aufgrund der Coronakrise eine Änderung zu erwarten.

Letztes Jahr wurde nach einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) in 35.264 von 80.132 gemeldeten Verdachtsfällen bestätigt, dass die betroffenen Erwerbstätigen an einer Berufskrankheit leiden. Eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere.

Laut DGUV reicht der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit alleine nicht aus, damit sie als Berufskrankheit anerkannt wird. Wird eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit zwar zum Teil, aber nicht hauptsächlich verursacht, wie dies zum Beispiel bei vielen Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Fall sein kann, zählt diese nicht als Berufskrankheit. Alle derzeit aktuell anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet.

Die drei häufigsten Berufskrankheiten

Wie auch in den letzten Jahren zeigt sich, dass 2019 bei den gemeldeten und bestätigten Berufskrankheitsfällen drei Leiden besonders häufig vertreten waren. Die häufigste Berufskrankheit waren Hautkrankheiten ohne Hautkrebsfälle, beispielsweise durch ständiges Arbeiten in einem feuchten Milieu, mit Reinigungsmitteln oder sonstigen Substanzen. 17.084 Personen erhielten 2019 eine entsprechende Bestätigung.

Die zweithäufigste Berufskrankheit, die in 2019 festgestellt wurde, waren Lärmschäden wie Schwerhörigkeit. Hierauf entfielen 6.951 Fälle. Das dritthäufigste als Berufskrankheit anerkannte Leiden ist das Plattenepithelkarzinom, auch weißer Hautkrebs genannt, sowie dessen Vorstufen, die aktinischen Keratosen. 2019 wurden bei 3.766 Verdachtsfällen diese Leiden diagnostiziert.

Insgesamt entfielen damit fast 79 Prozent aller 35.264 bestätigten Berufskrankheiten auf diese drei häufigsten Krankheitsarten. Bereits 2017 und 2018 lag der Gesamtanteil dieser drei genannten Krankheitsarten an allen im jeweiligen Kalenderjahr bestätigten Berufskrankheiten bei 76 Prozent beziehungsweise 77 Prozent.

Erkrankungen durch Asbest sowie Infektionskrankheiten

Eine weitere häufige Berufskrankheit ist die Asbestose, eine durch Asbeststaub verursachte Lungenerkrankung. Letztes Jahr hatten 1.471 Verdachtsfälle diese Diagnose. Danach folgte mit 827 Fällen die Krebserkrankung Mesotheliom. Sie wird oft durch Asbest ausgelöst und war auch in 2019 die häufigste anerkannte bösartige Berufskrankheit.

An sechster Stelle der häufigsten Berufskrankheiten lagen 2019 Infektionskrankheiten, an die Personen aufgrund ihrer Berufsausübung erkrankt sind. Im Jahr davor belegten diese Krankheiten noch den fünften Platz bei den häufigsten Berufskrankheiten. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gilt eine Infektionskrankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn sie bei Personen auftritt, „die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind“.

„Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein. Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen“, so die BAuA. Bei 787 Beschäftigten wurde 2019 eine Infektionskrankheit als Berufskrankheit anerkannt.

Covid-19 als neue häufige Berufskrankheit in 2020

Für das Jahr 2020 ist aufgrund der aktuell grassierenden Coronaviren und der damit verursachten Covid-19-Erkrankung mit einer deutlichen Zunahme bei den als Berufskrankheit anerkannten Infektionskrankheiten zu rechnen.

Denn bereits bis Anfang Juli ist bei fast 5.800 Beschäftigten wie Ärzten, Pflegekräften und anderen Erwerbstätigen im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt worden.

Das hat die DGUV auf Nachfrage des Ärzteblatts, einer offiziellen Publikation der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, bestätigt. Damit wird voraussichtlich die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit in 2020 den ersten oder zweiten Platz der am häufigsten festgestellten Berufskrankheiten eines Kalenderjahres belegen.

Oft fehlt trotz Berufskrankheit der Versicherungsschutz

Übrigens hatten von den 35.264 als Berufskrankheit bestätigten Fällen jedoch nur 18.156 Betroffene tatsächlich Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die anderen 17.108 Personen, die 2019 nachweislich unter einer Berufskrankheit litten, erfüllten die versicherungs-rechtlichen Kriterien für einen solchen Leistungsanspruch nicht. Ein solcher Leistungsanspruch besteht, sofern ein Arbeitsunfall oder eben eine bestätigte Berufskrankheit vorliegt, nämlich nur für Personen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind.

In der Regel sind Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gesetzlich unfallversichert. Die meisten Freiberufler, Gewerbetreibenden oder sonstigen Unternehmer und Selbstständige haben dagegen nur einen gesetzlichen Unfallschutz, sofern sie freiwillig versichert sind. Wie die Statistiken der letzten Jahre zeigen, erhält teils weniger als jeder vierte Verdachtsfall auf eine Berufskrankheit letztendlich eine entsprechende Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch selbst wenn ein Betroffener wegen einer Berufskrankheit zum Beispiel eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, muss er dennoch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Entsprechende Lösungen, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern, werden jedoch von der privaten Versicherungswirtschaft angeboten. Zu nennen ist hier zum Beispiel eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Alles zu unserer ausgezeichneten Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie hier: www.alte-leipziger.de/aktion-berufsunfaehigkeit

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