- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 3 Minuten
Seit dem 1. Juli 2022 sind wegen der Grundsteuerreform alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer am Zug. Sie müssen ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) abgeben – und das elektronisch. In den ersten Tagen hat die Freischaltung des dafür eingerichteten Onlineportals bereits zum Absturz der Steuerplattform Elster geführt. Doch es gibt andere Wege – und noch haben Grundeigentümer jede Menge Zeit.
Sind Sie Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks? Besitzen Sie Land und/oder einen forstwirtschaftlichen Betrieb? Dann sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich dazu verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Zur Berechnung der Grundsteuer werden die neuen Werte zwar erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke aber mehrere Jahre Zeit einplanen, sollen Grundeigentümer ab sofort und noch bis zum 31. Oktober 2022 eine elektronische Erklärung ihrer Grundstücksverhältnisse abgeben. Als Grundlage der Neubewertung gelten die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022.
So können Sie sich auf die Grundsteuererklärung vorbereiten
Für die Abgabe der Erklärung benötigen Sie insbesondere folgende Angaben:
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Größe des Grundstücks
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Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
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Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
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Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
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Bodenrichtwert
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Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
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Wohnfläche
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Anzahl der Garagenstellplätze
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Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum
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Ihre Steuer-ID und eine gültige E-Mail-Adresse
Die genauen Daten finden Sie im Grundbuchauszug. Falls Sie diesen nicht zur Hand haben, kann das Grundbuchamt Auskunft geben. Weitere wichtige Informationen können auch das Anschreiben zur Neuberechnung, der Einheitswertbescheid, Ihr Kaufvertrag oder Bauunterlagen liefern.
Möglichkeit: Übermittlung über Elster
„ELektronische STeuerERklärung“. Dafür steht Elster, der kostenlose Service der Steuerverwaltungen in Deutschland. Wenn Sie das Portal bereits für die Steuererklärung nutzen, können Sie dies auch für die nun geforderte Feststellungserklärung tun. Je nach Bundesland führt das Programm zu den geforderten Grundstücksdaten und prüft die Eingaben direkt auf Plausibilität. Anschließend werden die Daten automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt – und das war es auch schon.
Wer Elster bislang nicht genutzt hat, muss sich vorab registrieren. Hierfür und für alle weiteren Eingaben liefern die Elster-Seiten der einzelnen Bundesländer praktische Klick-Anleitungen. Alternativ können auch nahe Familienangehörige ihre eigene Registrierung bei Elster nutzen, um die Erklärung zum Beispiel für Eltern oder Großeltern abzugeben, die sich mit der elektronischen Übermittlung schwertun.
Alternative zum Elster-Zertifikat: Grundsteuererklaerung-fuer-Privateigentum.de
Schon in der ersten Juliwoche war der Andrang auf das Elster-Portal so groß, dass die Seite kurzerhand zusammengebrochen ist. Doch es gibt auch andere Wege der Übermittlung. Laut Bund der Steuerzahler Deutschland steht seit Anfang Juli ein zusätzliches Portal für Privateigentümer bereit: die Seite „Grundsteuererklaerung-fuer-Privateigentum.de“. Diese ist für Privateigentümer in elf Bundesländern nutzbar, die aktuell am Bundesmodell teilnehmen. Die genaue Auflistung der Bundesländer findet sich auf der Startseite.
Nach dem Eintrag der E-Mail-Adresse wird hier zusätzlich die Steuer-ID abgefragt, die Steuerzahler in der Regel auf allen Schreiben Ihres Finanzamts finden. Ist diese übertragen, erhalten Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken einen Freischaltcode und werden damit durch die einzelnen Pflichtangaben geleitet. Zudem verweist die Plattform auf Portale auf Länderebene zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und liefert weitere Hilfestellungen in Form kurzer Texte.
Falls Sie Ihr Informationsschreiben vom Finanzamt sowie ihre Steuer-ID und am besten auch ihre oben genannten Grundbuchdaten vorliegen haben, bringen Sie die Angelegenheit am besten gleich hinter sich. Die Übermittlung sollte dank der vielen Schritt-für-Schritt-Anleitungen mühelos möglich sein.
Antworten auf alle weiteren Fragen liefert das Informationsangebot der folgenden Websites:
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