- Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
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Der darin festgelegte Förderbetrag für arbeitgeberfinanzierte Beiträge soll die Verbreitung der bAV bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen erhöhen. Eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes zeigt dennoch, dass die Fördermöglichkeit der bAV in zahlreichen Unternehmen noch keine Anwendung findet. Dies gilt vor allem für kleine und Mittelständische Unternehmen.
Seit 2002 besteht für jeden in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer der gesetzliche Anspruch auf bAV im Rahmen der Entgeltumwandlung. Dabei stehen die folgenden fünf Durchführungswege zur Verfügung: die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, die Direktzusage, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Im Jahr 2020 beträgt die Höchstgrenze der monatlichen Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG 552 €. Der Arbeitgeber kann über den Durchführungsweg entscheiden. Macht er von seinem Recht jedoch keinen Gebrauch, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.
Aus weniger wird mehr
Im Zuge der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse nutzen, um für das Alter vorzusorgen. Die Beiträge für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt sind, sind insgesamt bis 4 % der BBG West (Stand 2020: 276 € monatlich) sozialversicherungsfrei. Seit 2018 ist ein Fördervolumen an steuerfreien Beiträgen in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung West (BBG West) vorgesehen. Dies entspricht 2020 552 € / Monat und 6.624 € / Jahr.
Der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts ist verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019. Für vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 zu leisten. Die Regelung betrifft ausschließlich die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. In Tarifverträgen kann vom gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss abgewichen werden.
Der Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG
Schon seit 2018 werden Arbeitgeber, die Geringverdienern eine arbeitgeberfinanzierte bAV zuteilwerden lassen, steuerlich besonders gefördert. Für einen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 € und 960 € pro Jahr, erhält der Arbeitgeber – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – eine Förderung in Höhe von 30 % des geleisteten Beitrags (max. 288 € jährlich), über das Lohnsteuerabzugsverfahren.
Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass allein im Jahr 2018 rund 50.000 Unternehmen – das waren etwa 2,5 Prozent aller Arbeitgeber in Deutschland – bAV Verträge nach § 100 EStG abgeschlossen haben.
Insgesamt erhielten circa 680.000 Beschäftigte einen förderfähigen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 960 €. Den Arbeitgebern wurde 2018 ein Gesamtbetrag von circa 67 Millionen € als Förderung zurückgezahlt. Im Schnitt betrug der Arbeitgeberzuschuss pro Geringverdiener rund 330 € – pro Arbeitnehmer erhielt der Arbeitgeber davon im Schnitt 93 € als staatliche Förderung zurück.
Vor allem Großunternehmen nutzen den Förderbetrag für Geringverdiener
Auffällig ist, dass besonders große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ihren Mitarbeitern mit einem geringen Einkommen einen solchen Arbeitgeberzuschuss zukommen ließen. Im Detail erhielten 2.440 Großunternehmen, das sind rund elf Prozent aller 22.800 Großbetriebe, 68 Prozent der Fördersumme (45 Millionen Euro).
Dagegen nutzen nur 1,7 Prozent der 1,4 Millionen Kleinstunternehmen bis zehn Beschäftigten – das waren allerdings 22.700 Betriebe – den Förderbetrag für Geringverdiener. Ihr Anteil an der gesamten Fördersumme betrug knapp fünf Prozent (3,1 Millionen Euro).
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich über die aktuellen Fördermöglichkeiten sowie individuellen Vorteile, die eine bAV bietet, bei dem Versicherungsberater ihres Vertrauens informieren.
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