- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Schüler oder Studenten, die sich bei der Berufswahl nicht sicher sind, inwieweit ein bestimmter Beruf den eigenen Fähigkeiten und Vorstellungen entspricht, können mithilfe eines Praktikums oftmals hilfreiche Einblicke in den Berufsalltag erhalten. In einigen Schulen und Hochschulen ist auch die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgeschrieben. Bei allen Praktikumsformen haben Arbeitgeber, aber auch die Praktikanten selbst bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten.
Ein Praktikant hat zwar nicht in allen Bereichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normaler Arbeitnehmer, aber er ist auch nicht rechtelos. So gelten auch für Praktikanten zum Beispiel in den Bereichen Arbeitszeit und Unfallschutz am Arbeitsplatz dieselben allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Gesetze und Bestimmungen wie für normale Arbeitnehmer. Beispielsweise darf ein minderjähriger Praktikant nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JarbSchG), hier konkret nach Paragraf 8 JarbSchG, nicht mehr als fünf Tage und nicht über 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Andererseits muss ein Praktikant während seines Praktikums die Unfallverhütungs-Vorschriften sowie sonstigen Betriebsordnungen, wie sie für die anderen Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte gelten, einhalten. Allerdings ist auch jeder Praktikant im Rahmen des Praktikums gesetzlich unfallversichert. Je nach Praktikumsart wird der Praktikant entweder über den Arbeitgeber oder die Schule oder (Fach-)Hochschule beim Unfallversicherungs-Träger angemeldet. Die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber oder von der öffentlichen Hand zu entrichten.
Entlohnung im Praktikum
Deutliche Unterschiede zwischen einem Praktikanten und einem Arbeitnehmer gibt es bei der Entlohnung. Ein minderjähriger Praktikant ohne abgeschlossene Berufsausbildung hat beispielsweise keinen gesetzlichen Anspruch auf einen (Mindest-)Lohn. Auch Praktikanten, egal wie alt sie sind, deren Praktikum laut Vereinbarung maximal drei Monate dauert, haben kein Recht auf einen Arbeitslohn.
Ebenfalls keinen Lohnanspruch gibt es für alle, die ein Pflichtpraktikum, also ein von der Schule, im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Das Gleiche gilt für Praktika, die zur Einstiegsqualifizierung durchgeführt werden.
Einen Anspruch auf einen Mindestlohn haben also nur volljährige Praktikanten oder minderjährige Praktikanten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die länger als drei Monate ein freiwilliges Praktikum absolvieren. Dieser Lohnanspruch besteht dann jedoch ab dem ersten Arbeitstag. Einen anteiligen Urlaubsanspruch gibt es für alle, die ein freiwilliges Praktikum durchlaufen.
Weitere Informationsquellen
Wer nach dem Schulabschluss ein freiwilliges Praktikum absolviert oder, während er nicht immatrikuliert ist, ein für das Studium vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ableistet, unterliegt unter Umständen der Sozialversicherungs-Pflicht.
Mehr Details dazu, zum Beispiel, wer die Sozialversicherungs-Beiträge bei einer Sozialversicherungs-Pflicht zu tragen hat, enthält unter anderem der Webauftritt des Studentenwerks Hannover.
Generelle Informationen zum Thema Praktikum gibt es unter anderem in einem Webportal des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Inwieweit ein Mindestlohn beim Praktikum gilt, darüber informiert die herunterladbare aktualisierte Broschüre „Mindestlohn für Studierende“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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