- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist in Kraft – und damit die ärztliche Pflicht für eine Berufshaftpflichtversicherung beschlossene Sache. Sie ist künftig Voraussetzung für die vertragsärztliche Versorgung. Heißt andersherum: Ärztinnen und Ärzte ohne eine Berufshaftpflicht inklusive der geforderten Mindestversicherungssumme verlieren ihre Zulassung!
Worauf müssen sich Mediziner jetzt also einstellen? Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie hoch sind die Mindestversicherungssummen?
Die Mindestversicherungssummen betragen für Vertragsärzte bei Personen- und Sachschäden 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sowie für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten liegt die Summe pro Versicherungsfall sogar bei 5 Millionen Euro.
Gibt es seitens der Versicherer Obergrenzen für die zu erbringenden Leistungen?
Die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit muss durch den bestehenden Haftpflichtschutz abgesichert sein. Die Leistungen des Versicherers dürfen daher für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei BAG und MVZ ist der Betrag auf das Dreifache der Mindestversicherungssumme gedeckelt.
Wie lange haben Ärzte Zeit, sich um einen ausreichenden Haftpflichtschutz zu kümmern?
Das Gesetz ist bereits in Kraft. Spätestens, wenn Ärzte oder Praxisgemeinschaften dazu aufgefordert werden, müssen sie einen Nachweis über den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz vorlegen. Nach § 95e SGB V haben die jeweiligen Zulassungsausschüsse die bei ihnen zugelassenen Mediziner bis zum 20. Juli 2023 zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises aufzufordern.
Was passiert, wenn bei einer Kontrolle kein ausreichender Haftpflichtschutz besteht?
Ärztinnen und Ärzte müssen jegliche Änderung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses sobald wie möglich angeben. Falls herauskommt, dass kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, werden pflichtversicherte Mediziner aufgefordert, Ihre Versicherungsbescheinigung dem Zulassungsausschuss vorzulegen. Ohne eine fristgerechte Vorlage muss die ärztliche Zulassung vorläufig ruhen – und das mit sofortiger Wirkung! Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beschlussfassung, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen.
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