- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer, der über dem 31. Dezember des Vorjahres bei ihm beschäftigt war, eine Jahresmeldung unter anderem über die Höhe des rentenversicherungs-pflichtigen Verdienstes an die jeweiligen Krankenkassen abzugeben. Eine Kopie dieser Bescheinigung muss der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer aushändigen. Da fehlerhafte Angaben in dieser Jahresmeldung zu einer falschen Berechnung der späteren gesetzlichen Rentenansprüche führen können, sollte jeder Arbeitnehmer genau prüfen, ob die enthaltenen Daten auch korrekt sind.
Bis Mitte Februar muss üblicherweise jeder Arbeitgeber für jeden seiner Arbeitnehmer, die im Unternehmen über den 31.12. des Vorjahres hinaus beschäftigt waren, eine Jahresmeldung bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse einreichen. In dieser Meldebescheinigung zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber der Name, das Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer, die Beschäftigungsdauer und der rentenversicherungs-pflichtige Bruttoverdienst des Vorjahres anzugeben.
Jeder Arbeitnehmer enthält üblicherweise bis Ende April vom Arbeitgeber eine Kopie der Jahresmeldung seiner Daten, und das aus gutem Grund. Denn diese Daten sind unter anderem die Berechnungsgrundlage für die Rentenansprüche des Arbeitnehmers an die gesetzliche Rentenversicherung.
Damit Fehler des Arbeitgebers nicht die Rente kürzen
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rät daher allen Arbeitnehmern, die Angaben in der Jahresmeldung genau zu kontrollieren. Denn Fehler, die auch einem Arbeitgeber beispielsweise durch Zahlendreher unterlaufen können, könnten die gesetzlichen Rentenansprüche mindern.
Insbesondere sollten die gemeldeten Daten wie Name, Anschrift, Beschäftigungsdauer und Höhe des rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitsentgelts, also die Höhe des Brutto-Jahresverdienstes, aus dem sich der gezahlte Rentenversicherungs-Beitrag errechnet hat, auf Richtigkeit geprüft werden. Werden bei der Jahresmeldung Fehler festgestellt, sollte man sich umgehend an den Arbeitgeber wenden, damit er diese korrigiert.
Da die Jahresmeldungen als Nachweis über die gezahlten Rentenbeiträge gelten, sollten sie mit anderen Rentenunterlagen wie den jährlichen Renteninformationen, die man vom DRV in der Regel ab dem 27. Lebensjahr erhält, bis zum Eintritt der Rente vom Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Fragen zur Jahresmeldung, aber auch zur Renteninformation beantworten kostenlos die Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV sowie die Mitarbeiter des DRV unter der Servicetelefonnummer 0800 100048070.
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