- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Grundsätzlich ist es daher für Arbeitnehmer wichtig zu wissen, was einem als Elternteil in diesem Fall gesetzlich zusteht.
Wird ein Kind krank, stellt das viele berufstätige Eltern vor ein großes organisatorisches Problem, denn sie möchten zum einen bei ihrem Kind zu Hause sein, aber gleichzeitig den Arbeitgeber nicht verärgern. Eltern haben in einer solchen Situation jedoch unter gewissen Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.
Auch ein noch so geregelter Alltag einer Familie mit Kindern kann bei einer plötzlich auftretenden Krankheit eines Kindes schnell aus den Fugen geraten, insbesondere dann, wenn die Eltern berufstätig sind und keine andere Vertrauensperson greifbar ist, die kurzfristig einspringen kann.
Umso wichtiger ist es daher zu wissen, unter welchen Voraussetzungen man als berufstätige Eltern der Arbeit fernbleiben kann, um beim Kind zu Hause zu sein – und zwar ohne massive Einkommenseinbußen zu haben oder den Job zu verlieren.
Das Recht beim Kind zu bleiben
Gemäß Paragraf 45 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist und die keine andere Person im Haushalt haben, die sich um das Kind kümmern kann: Ist ein Kind unter zwölf Jahre und wird vom Arzt bestätigt, dass es aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt, kann sich jedes Elternteil pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage je Kind freistellen lassen.
Bei mehr als zwei Kindern unter zwölf Jahren sind es insgesamt maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Elternteil. Ist ein unter zwölfjähriges Kind eines berufstätigen Alleinerziehenden krank, kann der Alleinerziehende pro Kind maximal 20 Arbeitstage und bei mehr als zwei Kindern in diesem Alter höchstens insgesamt 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr von der Arbeit fernbleiben.
Ausnahme: „In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld“, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ihrem Webportal www.kindergesundheit-info.de erklärt.
Anspruch auf Krankengeld
Für diese genannten Zeiten, die sich ein gesetzlich krankenversicherter Elternteil freistellen lassen kann, steht ihm auch ein sogenanntes Kinderkrankengeld in der gleichen Höhe wie das Krankengeld zu, das er erhalten würde, wenn er in dieser Zeit selbst krank gewesen wäre.
Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, muss sich der Elternteil normalerweise an seine gesetzliche Krankenkasse wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Krankheitsdauer des Kindes einreichen. Privat krankenversicherte Eltern können sich über eine private Kinderkranken(tage)geld-Versicherung absichern, um Einkommensausfälle infolge einer krankheitsbedingten Betreuung ihres Kindes zu vermeiden.
Arbeitgeber sind zwar in der Regel auch zur Lohnfortzahlung für eine gewisse Zeit verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit seines Kindes nicht arbeiten kann. Allerdings kann die Dauer der Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder auch im Tarifvertrag auf wenige Tage begrenzt oder ganz ausgeschlossen werden. In diesem Fall greift dann wieder das Krankengeld bei gesetzlich krankenversicherten Eltern.
Kein Kündigungsgrund
Wer wegen der Krankheit seines Kindes nicht zur Arbeit geht, weil auch sonst kein anderer die Betreuung übernehmen kann, und den Grund des Fernbleibens dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt hat, dem kann in der Regel nicht gekündigt werden. Dies belegen unter anderem diverse Gerichtsurteile.
Mehr Details zum Thema Freistellung wegen einer Krankheit des Kindes gibt es auf der BZgA-Website www.kindergesundheit-info.de sowie im Onlineauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Informationen, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn sie wegen ihres kranken Kindes nicht zur Arbeit kommen können, enthält auch die kostenlos herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Optimaler Krankenversicherungs-Schutz für das Kind
Wer für sein gesetzlich krankenversichertes Kind im Krankheitsfall eine optimale Versorgung wünscht, kann die eingeschränkten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch private Krankenzusatz-Versicherungen ergänzen.
Je nach Vertragsvereinbarung können damit Leistungen in Anspruch genommen werden, die über die gesetzliche Absicherung beispielsweise bei der ambulanten Versorgung, im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie oder bei einem Krankenhausaufenthalt hinausgehen.
Um den individuell besten Versicherungsschutz für das Kind zu finden, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten.
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