- Text : Marketing der ALH Gruppe
- Lesedauer : 3 Minuten
Arbeitnehmer stehen während ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Weg zwischen ihrem Zuhause und der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ähnliches gilt für Schüler oder Studierende. Auch sie haben einen gesetzlichen Unfallschutz am Unterrichtsort und auf dem Weg von zu Hause dorthin oder zurück.
Beim gesetzlichen Unfallschutz der Arbeitnehmer spielt es gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie es entlohnt wird. Normale Arbeitnehmer sind daher genauso über den Unfallversicherungs-Träger des Arbeitgebers gesetzlich unfallversichert wie Ferien- und Minijobber oder Praktikanten. Bei Schulpraktika sind Letztere in der Regel über die Schüler-Unfallversicherung versichert.
Für Praktikanten und Ferienjobber kostenfrei
Schüler, Studierende und „normale“ Arbeitnehmer, Ferienjobber und Praktikanten genießen gesetzlichen Versicherungsschutz auch bei Berufskrankheiten. Einen eigenen Beitrag müssen sie dafür nicht zahlen, diesen trägt der Arbeitgeber.
Für alle beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag. Wer aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls ärztliche Hilfe benötigt, muss nicht seine Krankenversicherungs-Karte vorlegen, da die Behandlungskosten in diesem Fall vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger getragen werden.
Ist ein Unfall passiert, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, übernimmt diese unter anderem die Kosten für eine notwendige medizinische Versorgung und/oder Rehabilitation und gewährt unter Umständen auch eine Entschädigungsleistung.
Kommt es aufgrund eines solchen Unfalls zu einer dauerhaften eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, zahlt der Unfallversicherungs-Träger beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung und bei Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen.
Wenn ein Unfall dauerhafte Folgen hat
Dennoch können auf einen Betroffenen, auch wenn ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, teils erhebliche finanzielle Eigenbelastungen zukommen. So ist die Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nicht so hoch, als dass man das Einkommen einer normalen Tätigkeit dauerhaft ausgleichen könnte.
Die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt beispielsweise maximal zwei Drittel des sogenannten Jahresarbeits-Verdienstes (JAV).
Bei Personen, die noch keinen oder nur einen sehr geringen Verdienst haben, wird ein Mindest-JAV zugrunde gelegt, dessen Höhe sich nach dem Alter des Betroffenen richtet. Bei 15- bis 17-Jährigen werden als JAV mindestens 40 Prozent und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mindestens 60 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße in West– oder Ostdeutschland herangezogen.
Ein 17- (18-) jähriger Praktikant würde somit eine monatliche Vollrente in Höhe von rund 812 (1.218) Euro in West- und etwa 719 (1.078) Euro in Ostdeutschland erhalten.
Gesetzliche Absicherungslücken
Es gibt zudem zahlreiche Unfälle, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dazu zählen etwa nahezu alle Unfälle, die in der Freizeit passieren.
Wer beispielsweise auf dem Schul- oder Arbeitsweg von der direkten oder verkehrstechnisch besten Strecke abweicht, um einkaufen zu gehen oder andere private Angelegenheiten zu erledigen, und dabei verunfallt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz.
In strittigen Fällen wird oftmals die Sozialgerichtsbarkeit eingeschaltet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein versichertes Unfallereignis vorliegt oder nicht, wie ein Blick ins VersicherungsJournal-Archiv zeigt.
Darüber hinaus sind Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Das gilt oft selbst dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Gesetzlicher Schutz besteht nur bei Entsendungen, das heißt, wenn der Arbeitnehmer bei einem in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnis lediglich vorübergehend im Ausland für seinen Arbeitgeber tätig wird.
Besonderheiten bei jugendlichen Beschäftigten
Wer Jugendliche im Rahmen von Ferienjobs oder Praktika beschäftigt, muss einige Besonderheiten beachten. So dürfen Kinder unter 15 Jahren nach deutschem Recht nicht beschäftigt werden. Unterliegen Minderjährige noch der allgemeinen Schulpflicht, so dürfen sie nur während der Schulferien und längstens für vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.
Zudem dürfen Jugendliche bei der Arbeit keinen Gesundheitsgefahren (wie etwa großer Kälte oder Hitze) ausgesetzt sein und auch nicht mit Gefahrstoffen wie etwa Krankheitserregern oder an gefährlichen Maschinen wie Pressen oder Sägen arbeiten.
Weitere Details zum gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz für Schüler und Studierende, die ein Praktikum oder einen Ferienjob ausüben wollen, enthält die Broschüre „Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber“ der DGUV.
Finden Sie jetzt Ihre optimale Absicherung: http://www.alte-leipziger.de/versicherungen/unfallversicherung.htm
Auch interessant
Stehen: Kein Herzschutz, dafür mehr Thrombosen
Sind Menschen, die beispielsweise im Stehen arbeiten, gesünder als jene, die sitzen? Das Fazit: Eher nicht. Stattdessen gibt es zusätzliche...
WeiterlesenAls Auszubildender richtig versichert
Zwar sind Auszubildende in diversen Bereichen durch die bestehenden Versicherungspolicen ihrer Eltern mitabgesichert, allerdings gibt es bestimmte...
WeiterlesenFünf häufige Irrtümer beim Thema Urlaub
Wenn es um Fragen zum Urlaub geht, können sich Vorgesetzte und Beschäftigte kräftig irren. Etwa darin, dass Resturlaub verfällt oder sich...
Weiterlesen