Arbeitswelt

Frau und Mann an Laptops
5. Oktober 2020

Arbeitnehmer oder Freiberufler? Worauf es ankommt

Eine Physiotherapeutin war als freie Mitarbeiterin in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Sie gilt sozialversicherungs-rechtlich als abhängig beschäftigt, weil sie in die Organisation der Praxis eingegliedert ist und kein Unternehmerrisiko trägt.

  • Text : Social Media-Team Alte Leipziger - Hallesche
  • Lesedauer : 3 Minuten

Das hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 BA 14/18). Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, zu Beginn der Tätigkeit eine Statusklärung von der Deutschen Rentenversicherung durchführen zu lassen, die zeigt, ob ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis vorliegt oder nicht.

Eine Physiotherapeutin war als „freie Mitarbeiterin“ in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Sie zahlte weder Miete noch musste sie sich an den sonstigen Praxiskosten beteiligen. Für ihre Arbeit nutzte die Therapeutin praktisch ausschließlich die ihr von der Praxisinhaberin zur Verfügung gestellten Gerätschaften. Die von ihr durchgeführten Behandlungen wurden über deren Abrechnungssystem vergütet. Dabei behielt die Inhaberin der Praxis 30 Prozent des Betrages für sich ein.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte schließlich nach einem entsprechenden Antrag der freien Mitarbeiterin deren Sozialversicherungs-Pflicht fest. Denn angesichts der Umstände der Zusammenarbeit müsse von einem abhängigen Beschäftigungs-Verhältnis ausgegangen werden. Daraus folge unter anderem auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis?

Diese Entscheidung wollte die Praxisinhaberin nicht akzeptieren. Sie zog daher vor Gericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass es an dem Merkmal einer abhängigen Beschäftigung allein schon deswegen fehle, weil ihre Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden sei.

Sie habe ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen können. Dadurch, dass ein Teil ihres von den Krankenversicherern gezahlten Honorars einbehalten wurde, habe sie sich außerdem an den Praxiskosten beteiligt.

Doch dem schloss sich das Hessische Landessozialgericht nicht an. Ebenso wie die Vorinstanz hielt dieses Gericht die Klage für unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die als „freie Mitarbeiterin“ bezeichnete Therapeutin durchaus in die Organisation der Praxis eingebunden gewesen. Die von ihr behandelten Patienten seien nämlich ausschließlich mit der Inhaberin der Praxis vertraglich verbunden gewesen. Außerdem sei der Erstkontakt stets über diese erfolgt.

Die freie Mitarbeiterin trug kein Unternehmerrisiko

Von maßgeblicher Bedeutung sei auch, dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Sie habe keine laufenden Kosten wie zum Beispiel Miet- und Personalkosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien. Aus eigenen Mitteln habe sie lediglich die Anschaffung eines Gymnastikballs sowie eines Therapiebandes finanziert.

Sie sei außerdem nicht als Unternehmerin aufgetreten. Denn sie habe weder Werbung für ihre Tätigkeit gemacht noch über Visitenkarten oder ein eigenes Praxisschild verfügt. All das spricht nach Ansicht der Richter für ein abhängiges und somit sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Landshut aus dem Jahr 2018 kommt es für die Beurteilung der Frage einer Sozialversicherungs-Pflicht auf das Gesamtbild der Tätigkeit eines Physiotherapeuten an. „Bei einer selbstständigen Akquise und Betreuung des eigenen Patientenstammes sowie dem fehlenden Weisungsrecht des Praxisinhabers muss vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden“, so die Richter.

Rechtssicherheit für Unternehmer und Beschäftigte

Wer sich als Arbeitgeber oder Beschäftigter nicht sicher ist, ob ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis besteht oder nicht, kann beim DRV ein sogenanntes Statusfeststellungs-Verfahren beantragen.

Im Webauftritt des DRV heißt es: „Mit dem Statusfeststellungs-Verfahren nach Paragraf 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (zum Beispiel Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger.“

Des Weiteren wird ausgeführt: „Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Der Antragsvordruck kann außerdem aus dem Internet abgerufen werden.“

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